Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 196 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 196

Risikomindernder Effekt

Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:

a) 

der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;

b) 

der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.