Artikel 196
Risikomindernder Effekt
Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.