Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (3)
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Artikel 190 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 190

Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen

1.  
Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich auf der Grundlage von Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Zu diesem Zweck werden Exponierungen gegenüber Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.
2.  
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.