Artikel 192
Verlust bei Ausfall
Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Derivate geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Derivate gemäß den Absätzen 3 bis 3c auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Derivate berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind.
Der Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Recoverables bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;
RMre bezeichnet den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;
Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;
F bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Besteht die Rückversicherungsvereinbarung mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland und sind mehr als 60 % der Vermögenswerte der Gegenpartei zum Zwecke der Besicherung gebunden, so errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
dabei gilt:
Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 fällt, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte;
F′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Unbeschadet des Absatzes 3 errechnet sich der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 2 fällt, wie folgt:
Dabei gilt:
Derivative bezeichnet den Wert des Derivats im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
Value bezeichnet den Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
F′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Der Verlust bei Ausfall für andere als die in den Absätzen 3 und 3a genannten Derivate errechnet sich wie folgt, sofern der Derivatekontrakt die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt:
Dabei gilt:
Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte;
F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Der Verlust bei Ausfall für Derivate, die nicht unter die Absätze 3, 3a und 3b fallen, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf das Derivat;
F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Ist der Verlust bei Ausfall für Derivate auf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Basis zu berechnen, gelten für die Zwecke der Absätze 3 bis 3c die folgenden Regeln:
der Wert des Derivats entspricht der Summe der Werte der unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivate;
der risikomindernde Effekt wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt;
der risikobereinigte Wert der Sicherheit wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt.
Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Loan bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Hypothekendarlehens;
Mortgage bezeichnet den risikobereinigten Wert der Hypothek;
Guarantee bezeichnet den Betrag, den der Garantiegeber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn der Schuldner des Hypothekendarlehens zu einem Zeitpunkt ausfiele, zu dem sich der Wert der als Hypothek gehaltenen Immobilie auf 80 % des risikobereinigten Wertes der Hypothek beläuft.
Für die Zwecke des Buchstabens c wird eine Garantie nur dann anerkannt, wenn sie von einer in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenpartei gestellt wird und die in Artikel 209, Artikel 210 und Artikel 215 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllt.