Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Besondere Bestimmungen für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen

Artikel 11

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen

(1)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig über alle Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften oder OGAW vorgenommen werden sollen. Nach Eingang einer solchen Mitteilung kann die benachrichtigte zuständige Behörde die benachrichtigende zuständige Behörde unverzüglich darum ersuchen, im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung Fragen einzubeziehen, die unter die Aufsichtsbefugnis der benachrichtigten Behörde fallen.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständige Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats bei der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung im Zusammenhang mit einer OGAW-Verwahrstelle um Amtshilfe ersuchen und erforderlichenfalls dazu auffordern, ihre Aufsichtspflichten in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft zu erfüllen.
(3)  
Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich auf die Verfahren für die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften und OGAW durchgeführt wurden.
(4)  
Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich erforderlichenfalls auf weitere Maßnahmen, die in Bezug auf die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung getroffen werden müssen.