Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 10

Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen in anderen Mitgliedstaaten

(1)  
Hält die um Amtshilfe ersuchende Behörde es für erforderlich, Personen zu befragen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, so unterbreitet sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen.
(2)  

Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:

a) 

die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;

b) 

den Umfang der Befragungen;

c) 

die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;

d) 

alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;

e) 

die für die Befragungen vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.

(3)  
Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zu den Befragungen gestellt.
(4)  
Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten aufhalten, dringend, kann es per E-Mail übermittelt und anschließend schriftlich bestätigt werden.
(5)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(6)  
Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde dieser alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(7)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Befragungen und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(8)  
Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 6 oder 7 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit von Befragungen.
(9)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Befragungen selbst durchführt oder ob sie der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gestattet, die Befragungen durchzuführen.
(10)  
Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten für die Durchführung der Befragungen zusammenhängenden Fragen.
(11)  
Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann an den gemäß Absatz 1 verlangten Befragungen teilnehmen. Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann vor und während der Befragung Fragen unterbreiten, die gestellt werden sollen.