Artikel 9
Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige
Schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde die Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde alle relevanten Informationen über Identität und Qualifikationen solcher Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger.
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe ersuchenden Behörde unverzüglich mit, ob sie der vorgeschlagenen Bestellung zustimmt.
Lehnt die um Amtshilfe ersuchte Behörde die vorgeschlagene Bestellung ab oder schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde keine Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so hat die um Amtshilfe ersuchte Behörde das Recht, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vorzuschlagen.