Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige

Artikel 9

Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige

(1)  
Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden sollen, vorgesehenen Verfahren.
(2)  
Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diesen Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3)  

Schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde die Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde alle relevanten Informationen über Identität und Qualifikationen solcher Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger.

Die um Amtshilfe ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe ersuchenden Behörde unverzüglich mit, ob sie der vorgeschlagenen Bestellung zustimmt.

Lehnt die um Amtshilfe ersuchte Behörde die vorgeschlagene Bestellung ab oder schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde keine Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so hat die um Amtshilfe ersuchte Behörde das Recht, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vorzuschlagen.

(4)  
Können sich die um Amtshilfe ersuchte Behörde und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt oder der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(5)  
Sofern die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde nichts anderes vereinbaren, trägt die Behörde, die die bestellten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgeschlagen hat, die entsprechenden Kosten.
(6)  
Stoßen die Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermitteln sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.