Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Ersuchen um Amtshilfe bei Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen

Artikel 6

Ersuchen um Amtshilfe bei Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen

(1)  

Eine zuständige Behörde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchführen will („die um Amtshilfe ersuchende Behörde“) übermittelt der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats („der um Amtshilfe ersuchten Behörde“) ein schriftliches Ersuchen. Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:

a) 

die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;

b) 

den Umfang der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung;

c) 

die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;

d) 

alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;

e) 

die für die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.

(2)  
Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zur Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestellt.
(3)  
Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung dringend, kann es per E-Mail übermittelt und im Anschluss daran schriftlich bestätigt werden.
(4)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(5)  
Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde Ersterer alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(6)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(7)  
Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 5 oder 6 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung.
(8)  
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung bzw. Prüfern oder sonstigen Experten die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(9)  
Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zusammenhängenden Fragen.