Artikel 6
Ersuchen um Amtshilfe bei Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen
Eine zuständige Behörde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchführen will („die um Amtshilfe ersuchende Behörde“) übermittelt der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats („der um Amtshilfe ersuchten Behörde“) ein schriftliches Ersuchen. Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;
den Umfang der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung;
die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;
alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;
die für die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.