Aktualisiert 18/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 584/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 101 Absatz 9 und Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/65/EG werden der Kommission für die Festlegung und Harmonisierung bestimmter Aspekte des neuen Verfahrens für die Anzeige des Vertriebs von OGAW-Anteilen in einem Aufnahmemitgliedstaat Durchführungsbefugnisse übertragen. Eine solche Harmonisierung dürfte den zuständigen Behörden die notwendige Sicherheit im Hinblick darauf verschaffen, wie die neuen Anforderungen funktionieren, und zu einem reibungslosen Funktionieren des neuen Verfahrens beitragen.

(2)

Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, sollten Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben, das ein OGAW zu verwenden hat, und Form und Inhalt der Bescheinigung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden müssen, um zu bestätigen, dass ein OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG genannten Bedingungen erfüllt, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sowohl das Anzeigeschreiben als auch die Bescheinigung elektronisch zu übermitteln.

(3)

Angesichts des mit der Richtlinie 2009/65/EG verfolgten Ziels, zu gewährleisten, dass ein OGAW seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten über ein Anzeigeverfahren, das den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbessert, vertreiben kann, sollte ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei zwischen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(4)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die vollständige Datei an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, weiterleiten. Die Richtlinie gibt einem OGAW ferner das Recht, seine Anteile im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt zu bringen, sobald die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine Anteile vertreiben will, die vollständige Anzeigedatei übermittelt haben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, wann die Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei als vollzogen gilt. Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats sollten im Rahmen des Verfahrens für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ferner sicherstellen müssen, dass die Unterlagen vollständig übermittelt sind, bevor sie einen OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG über die Übermittlung in Kenntnis setzen. Ferner ist es notwendig, Verfahren für den Umgang mit technischen Problemen festzulegen, die bei der Übermittlung der Anzeigedatei zwischen den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunfts- und -Aufnahmemitgliedstaats auftreten.

(5)

Um die Übermittlung der Anzeigedatei zu vereinfachen und technischen Innovationen sowie der möglichen Entwicklung modernerer elektronischer Kommunikationssysteme Rechnung zu tragen, können die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei insbesondere im Hinblick auf Systemsicherheit und die Nutzung von Verschlüsselungsmechanismen zu verbessern. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Regelungen für die elektronische Kommunikation innerhalb des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden koordinieren.

(6)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist notwendig, um die Einhaltung der Richtlinie 2009/65/EG durch OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Maß an Anlegerschutz sicherzustellen.

(7)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, einer Vor-Ort-Überprüfung oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Vor allem für Fälle, in denen ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird, ist es von grundlegender Bedeutung, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und detaillierte Verfahren für den Fall zu schaffen, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Ermittlung oder Vor-Ort-Überprüfung durchführen muss.

(8)

Eine zuständige Behörde sollte bei Angelegenheiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, das Recht haben, andere zuständige Behörden um Zusammenarbeit zu ersuchen. Die um Amtshilfe ersuchte Behörde sollte diesem Ersuchen auch dann nachkommen, wenn die Praktik, um die es in der Ermittlung geht, in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet nicht als Verstoß angesehen wird. In den in Artikel 101 Absatz 6 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen kann die ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigern.

(9)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grund sollten detaillierte Vorschriften für den routinemäßigen Informationsaustausch und den Informationsaustausch ohne vorherige Anfrage festgelegt werden.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 2009/65/EG und in dieser Verordnung genannten Pflichten ab demselben Datum gelten, sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG.

(11)

Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission (2) eingesetzte Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.