Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 7 - Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchte Behörde

Artikel 7

Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchte Behörde

(1)  
Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchzuführen, so erfolgt dies nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2)  
Hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde gemäß Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG beantragt, dass ihre eigenen Beamten die Beamten der um Amtshilfe ersuchten Behörde, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten, so einigen sich die um Amtshilfe ersuchende Behörde und die um Amtshilfe ersuchte Behörde über die praktischen Fragen einer solchen Teilnahme.