Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Routinemäßiger Informationsaustausch

Artikel 12

Routinemäßiger Informationsaustausch

(1)  

Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der OGAW-Aufnahmemitgliedstaaten und — wenn die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über:

a) 

jede Entscheidung, einem OGAW die Zulassung zu entziehen;

b) 

jede Entscheidung, die einem OGAW bezüglich der Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile auferlegt wird;

c) 

jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme.

(2)  
Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich, wenn die Fähigkeit einer Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW ordnungsgemäß zu erfüllen, erheblich beeinträchtigt ist oder die Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.
(3)  

Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so erleichtern die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Austausch von Informationen, die erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu erfüllen, einschließlich der Gewährleistung eines angemessenes Informationsflusses. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die benötigt werden für:

a) 

die Verfahren für die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/65/EG;

b) 

die Verfahren für die Zulassung eines Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft niedergelassenen OGAW gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/65/EG;

c) 

die laufende Überwachung von Verwaltungsgesellschaften und OGAW.