Artikel 12
Routinemäßiger Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der OGAW-Aufnahmemitgliedstaaten und — wenn die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über:
jede Entscheidung, einem OGAW die Zulassung zu entziehen;
jede Entscheidung, die einem OGAW bezüglich der Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile auferlegt wird;
jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme.
Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so erleichtern die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Austausch von Informationen, die erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu erfüllen, einschließlich der Gewährleistung eines angemessenes Informationsflusses. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die benötigt werden für:
die Verfahren für die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/65/EG;
die Verfahren für die Zulassung eines Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft niedergelassenen OGAW gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/65/EG;
die laufende Überwachung von Verwaltungsgesellschaften und OGAW.