Artikel 13
Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung
Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.