Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/07/2024
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Artikel 13 - Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

Artikel 13

Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.