Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 37 - Leistungsvereinbarung

Artikel 37

Leistungsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten gestatten den Vereinbarungsparteien, die Einzelheiten der in Artikel 30 Buchstaben c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.