Artikel 37
Leistungsvereinbarung
Die Mitgliedstaaten gestatten den Vereinbarungsparteien, die Einzelheiten der in Artikel 30 Buchstaben c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.