Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 36 - Geltungsbereich der Vereinbarung

Artikel 36

Geltungsbereich der Vereinbarung

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gilt. In diesem Fall werden in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW aufgeführt.