Artikel 34
Anwendbares Recht
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der OGAW unterliegt.