Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 33 - Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

Artikel 33

Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:

a) 

Laufzeit der Vereinbarung;

b) 

Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;

c) 

Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.