Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 32 - Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten

Artikel 32

Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten

Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:

a) 

eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;

b) 

eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;

c) 

eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.