Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 38 - Risikomanagement-Grundsätze

Artikel 38

Risikomanagement-Grundsätze

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.

Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaften in den Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte behandeln:

a) 

Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die ihnen die Erfüllung der in den Artikeln 40 und 41 festgelegten Pflichten ermöglichen;

b) 

Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement.

(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass in den in Absatz 1 vorgesehenen Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Artikel 12 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion an das Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an die Aufsichtsfunktion festgelegt werden.
(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten OGAW Rechnung tragen.