Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 39 - Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze

Artikel 39

Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:

a) 

Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;

b) 

Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;

c) 

Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.

(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement- Prozess zu unterrichten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft laufend und somit auch bei Erteilung der Zulassung überprüft werden.