Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 40 - Messung und Management von Risiken

Artikel 40

Messung und Management von Risiken

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

a) 

die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können;

b) 

die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41 und 43 sicherzustellen.

Diese Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaften und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, für jeden von ihnen verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) 

Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden;

b) 

gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;

c) 

gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;

d) 

Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Artikel 38 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;

e) 

Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem unter Buchstabe d dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;

f) 

Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.

(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihnen verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG imstande ist.

Gegebenenfalls führen die Verwaltungsgesellschaften Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihnen verwalteten OGAW den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.