Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 42 - Commitment-Ansatz

Artikel 42

Commitment-Ansatz

(1)  
Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG anwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 der genannten Richtlinie genutzt werden.
(2)  

Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umrechnen (Standard-Commitment-Ansatz).

Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, andere Berechnungsmethoden anzuwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.
(4)  
Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, braucht die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen zu werden.
(5)  
Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes brauchen vorübergehende Kreditvereinbarungen, die gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2009/65/EG für den OGAW abgeschlossen werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt zu werden.