Artikel 43
Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen legen die Verwaltungsgesellschaften den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde.
Die Verwaltungsgesellschaften können die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.