Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 41 - Berechnung des Gesamtrisikos

Artikel 41

Berechnung des Gesamtrisikos

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG als eine der folgenden beiden Größen zu berechnen:

a) 

zusätzliches Risiko und zusätzliche Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen;

b) 

Marktrisiko des OGAW-Portfolios.

(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das OGAW-Gesamtrisiko mindestens einmal täglich zu berechnen.
(3)  

Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz zu ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der „Value at risk“ den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist.

(4)  
Nutzt ein OGAW gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG Techniken und Instrumente einschließlich Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleihgeschäfte, um seine Leverage oder sein Marktrisiko zu erhöhen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die betreffenden Geschäfte bei der Berechnung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen.