Artikel 32
Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte beziehungsweise der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die ESMA eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder die Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, heranziehen.
Soweit ein Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist der Administrator nicht verpflichtet, Anforderungen zu erfüllen, die nicht auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten bzw. von Rohstoff-Referenzwerten Anwendung finden, wie in Artikel 17 bzw. Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen.
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist keine Anerkennung zu erteilen, solange folgende zusätzliche Bedingungen nicht erfüllt sind:
Unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;
die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.
Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator
in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;
in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;
die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.
Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.