Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (8)
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Artikel 32 - Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators

Artikel 32

Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators

(1)  
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absätze 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dieser Administrator eine vorherige Anerkennung durch die ESMA gemäß diesem Artikel erlangt.
(2)  
Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, erfüllen. Der Administrator kann diese Bedingung erfüllen, indem er die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwendet, vorausgesetzt, diese Anwendung ist der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, gleichwertig.

Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte beziehungsweise der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die ESMA eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder die Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, heranziehen.

Soweit ein Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist der Administrator nicht verpflichtet, Anforderungen zu erfüllen, die nicht auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten bzw. von Rohstoff-Referenzwerten Anwendung finden, wie in Artikel 17 bzw. Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen.

(3)  
 Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt worden ist, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in seinem Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist in dieser Hinsicht gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig.
(5)  
Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Referenzwerte, die in der Union verwendet werden sollen, vor und gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist keine Anerkennung zu erteilen, solange folgende zusätzliche Bedingungen nicht erfüllt sind:

a) 

Unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;

b) 

die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.

(8)  

Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator

a) 

in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;

b) 

in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;

c) 

die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

(9)  
Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 5 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 6 erforderlichen Informationen festzulegen.

Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.