Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (5)
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Artikel 30 - Gleichwertigkeit

Artikel 30

Gleichwertigkeit

(1)  

Damit ein Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten, der bzw. die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, in der Union im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 verwendet werden kann, müssen der Referenzwert und der Administrator in das Register nach Artikel 36 eingetragen sein. Für eine Aufnahme in das Register müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) 

Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit wird von der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels gefasst;

b) 

der Administrator ist in dem betreffenden Drittstaat zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

c) 

die ESMA wird vom Administrator darüber unterrichtet, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Referenzwerte in der Union verwenden, er der ESMA die Liste der Referenzwerte, für deren Verwendung in der Union er seine Zustimmung erteilt hat, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittstaat zuständige Behörde mitteilt, und

d) 

die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2)  

Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats gewährleisten, dass

a) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und

b) 

die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2a)  
Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden.
(3)  

Alternativ kann die Kommission einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem erklärt wird, dass

a) 

verbindliche Anforderungen in einem Drittstaat in Bezug auf bestimmte Administratoren oder bestimmte Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und

b) 

diese bestimmten Administratoren oder bestimmten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3a)  
Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden.
(4)  

Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen berücksichtigt die ESMA, ob der betroffene Drittstaat infolge eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) erlassenen delegierten Rechtsakts auf der Liste von Staaten aufgeführt ist, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:

a) 

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittstaat zugelassenen Administrator verlangt;

b) 

der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittstaats der Auffassung ist, dass der in diesem Drittstaat zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator in dem Drittstaat gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;

c) 

die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort.

(5)  
Damit die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.


( 14 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).