Artikel 18
Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.
Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinsätzen.