Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 18a - Devisenkassakurs-Referenzwerte

Artikel 18a

(1)  

Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) 

der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist, und

b) 

der Devisenkassakurs-Referenzwert wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt.

(2)  
Bis 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(3)  
Bis 15. Juni 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.