Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 17 - Referenzwerte aus regulierten Daten

Artikel 17

(1)  
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 und Artikel 16 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten mit Bezug zu Eingabedaten, die vollständig und direkt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 beigetragen werden.
(2)  
Artikel 24 und 25 oder Artikel 26 gelten, soweit anwendbar, für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten, die direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds mit einem Gesamtwert von bis zu 500 Mrd. EUR verwendet werden, soweit anwendbar berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.