Artikel 28
Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14
Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.