Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 28 - Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Artikel 28

Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.