Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 23

Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b) 

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person,

d) 

die Höhe der Vermögensvorteile, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielt wurden, oder die Höhe der von dieser Person vermiedenen Verluste, soweit diese Vorteile und Verluste sich beziffern lassen,

e) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen,

f) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen festsetzen.