Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 26 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 26 - Bekanntmachung von Entscheidungen

Artikel 26

Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)  
Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 verhängt wird, umgehend bekannt machen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde.
(2)  
Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 enthalten mindestens Informationen über die Art und Natur des Verstoßes und die Identität der von der Entscheidung betroffenen Person.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist eine zuständige Behörde nach einer Prüfung des Einzelfalls der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

a) 

schiebt sie die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;

b) 

macht sie die Entscheidung in anonymisierter Form nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften bekannt, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und stellt gegebenenfalls die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben für einen angemessenen Zeitraum zurück, wenn absehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung während dieses Zeitraums wegfallen werden;

c) 

macht sie die Entscheidung nicht bekannt, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach Buchstabe a oder b nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass

i) 

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

ii) 

die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Entscheidung in Anbetracht der Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, gewahrt ist.

(4)  
Wird gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf vor einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde ergriffen, so machen die zuständigen Behörden diese Information und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung wird bekannt gemacht.
(5)  
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen mit, die zwar verhängt, gemäß Absatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie jeden Rechtsbehelf im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und dessen Ergebnis. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank verwaltungsrechtlicher Sanktionen, anderer Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen, die ihr ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.
(6)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach diesem Artikel bekannt gemachten Entscheidungen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugänglich bleiben. Die in diesen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden so lange wie erforderlich sowie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt.