Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 25 - Informationsaustausch mit der ESMA

Artikel 25

Informationsaustausch mit der ESMA

(1)  
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte und granulare Angaben über alle von ihnen gemäß Artikel 22 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen. Die ESMA veröffentlicht aggregierte Angaben in einem Jahresbericht.
(2)  
Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 22 genannten Bestimmungen festzulegen, übermitteln der ESMA alljährlich anonymisierte, aggregierte Daten zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(3)  
Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme bzw. eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.
(4)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Formate für den Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.