Artikel 22
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Finden die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.
Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden dritter Länder zusammenarbeiten.
Die zuständigen Behörden können mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen zusammenarbeiten.
Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei Verstößen nach Absatz 1 zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
die Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 26,
den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung,
das gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, verhängte befristete Verbot, Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
maximale Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste — sofern die zuständige Behörde diese beziffern kann —, auch wenn diese Geldbußen die unter den Buchstaben f und g genannten Beträge überschreiten,
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum 12. Januar 2016,
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens:
5 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 4,
15 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 15.
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben g Ziffern i und ii der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse neben denen nach diesem Absatz haben; die Mitgliedstaaten können auch einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als nach diesem Absatz vorsehen.