Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 22 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 22

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 28 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei Verstößen gegen Artikel 4 und Artikel 15 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Finden die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.

(2)  
Die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3)  
Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafrechtsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und bestimmte Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 oder beide eingeleitet wurden; und dass sie diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA liefern, um ihrer Verpflichtung, für die Zwecke dieser Verordnung untereinander sowie mit der ESMA zusammenzuarbeiten, nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden dritter Länder zusammenarbeiten.

Die zuständigen Behörden können mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen zusammenarbeiten.

(4)  

Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei Verstößen nach Absatz 1 zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

a) 

die Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

b) 

die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 26,

c) 

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung,

d) 

das gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, verhängte befristete Verbot, Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

e) 

maximale Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste — sofern die zuständige Behörde diese beziffern kann —, auch wenn diese Geldbußen die unter den Buchstaben f und g genannten Beträge überschreiten,

f) 

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000  EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum 12. Januar 2016,

g) 

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens:

i) 

5 000 000  EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 4,

ii) 

15 000 000  EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 15.

Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben g Ziffern i und ii der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse neben denen nach diesem Absatz haben; die Mitgliedstaaten können auch einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als nach diesem Absatz vorsehen.

(5)  
Ein Verstoß gegen Artikel 4 beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Inhalts eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts noch die Möglichkeit der Parteien, den Inhalt eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen Artikel 4 begründet keine Schadenersatzansprüche einer Partei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 festzulegen, wenn die in Absatz 1 genannten Verstöße vor dem 13. Januar 2018 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlich bewehrt sind. Beschließen die Mitgliedstaaten, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, so teilen sie der Kommission und der ESMA die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts mit.
(7)  
Bis zum 13. Juli 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die von den Absätzen 1, 3 und 4 betroffenen Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA umgehend alle Änderungen dieser Vorschriften mit.