Artikel 21
Gleichwertigkeit der Meldungen
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands
den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,
die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einer Weise gewährleisten, die dieser Verordnung gleichwertig ist, und
wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittland gewährleistet ist, und
sicherstellen, dass die Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entweder direkten Zugang nach Artikel 19 Absatz 1 oder indirekten Zugang nach Artikel 20 haben.
Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.