Artikel 19
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
in dem betreffenden Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung ihrer Verpflichtungen sichergestellt ist,
Garantien hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind und
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten zu gewähren.
In dem Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 wird auch festgelegt, welche Behörden des betreffenden Drittlands ein Recht auf Zugang zu den Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern der Union haben.
Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
Ein Transaktionsregister nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels richtet an die ESMA einen der folgenden Anträge:
einen Antrag auf Anerkennung oder
einen Antrag auf Ausweitung von Registrierungen für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt ist.
Einem Antrag nach Absatz 4 sind alle erforderlichen Informationen beizufügen, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:
Die Kommission hat in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgestellt, dass das Drittland über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt;
die einschlägigen Behörden des Drittlands haben mit der ESMA Kooperationsvereinbarungen geschlossen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und jeder anderen Behörde der Union, die infolge einer Delegation von Aufgaben aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Befugnisse ausübt, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands andererseits und
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
Die ESMA wendet bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.