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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die weltweite Finanzkrise, die 2007/2008 ausbrach, wurden im Finanzsystem übermäßige Spekulationstätigkeiten, große Regelungslücken, ineffiziente Aufsicht, intransparente Märkte und übermäßig komplexe Finanzprodukte offenbar. Die Union hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenmittelanforderungen, Vorschriften für eine bessere Unternehmensführung und -kontrolle sowie Regelungen für die Beaufsichtigung und die Abwicklung, und um sicherzustellen, dass das Finanzsystem seine Aufgabe erfüllt, Kapital hin zur Finanzierung der Realwirtschaft zu lenken. Den Fortschritten bei der Errichtung der Bankenunion kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Allerdings hat die Krise auch deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch bei bankähnlichen Kreditvermittlungstätigkeiten, die unter dem Begriff „Schattenbankwesen“ bekannt sind, dessen Ausmaß besorgniserregend ist, da sein Volumen schätzungsweise bereits fast die Hälfte des regulären Bankensystems erreicht. Treten bei diesen Tätigkeiten, die mit denen von Kreditinstituten vergleichbar sind, Unzulänglichkeiten auf, kann dies negative Auswirkungen auf die restliche Finanzbranche haben.

(2)

Im Rahmen ihrer Arbeiten zur Eindämmung des Schattenbankwesens haben der Rat für Finanzstabilität (FSB) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ermittelt, welche Risiken von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können Hebeleffekte, Prozyklizität und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. Insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften hat dazu geführt, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die einschlägigen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der FSB am 29. August 2013 ein Rahmenwerk über die „Stärkung der Aufsicht und der Überwachung des Schattenbankenwesens“ (im Folgenden „FSB-Rahmenwerk“) angenommen, um die mit dem Schattenbankwesen verbundenen Risiken bei Wertpapierleihe und Pensionsgeschäften anzugehen; dieser Rahmen wurde im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.

(3)

Am 14. Oktober 2014 hat der FSB einen Regelungsrahmen für Sicherheitsabschläge bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlicht. Ohne Clearing stellen solche Geschäfte beträchtliche Risiken dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß besichert sind. Während die Verbesserung der Transparenz bei der Weiterverwendung der Vermögenswerte der Kunden bereits ein erster Schritt wäre, um die Fähigkeit der Gegenparteien, Risiken zu analysieren und ihnen vorzubeugen, zu fördern, wird der FSB voraussichtlich bis 2016 seine Arbeiten zu einer Reihe von Empfehlungen zu Sicherheitsabschlägen bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften abschließen, die dazu dienen sollen, übermäßige Hebeleffekte zu vermeiden und das Konzentrations- und Ausfallrisiko einzudämmen.

(4)

Am 19. März 2012 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Schattenbankwesen. Ausgehend von den umfassenden Reaktionen darauf und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen veröffentlichte die Kommission am 4. September 2013 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über das „Schattenbankwesen — Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor“. In der Mitteilung wurde betont, dass es aufgrund der Komplexität und mangelnden Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften schwierig ist, Gegenparteien zu identifizieren und die Risikokonzentration zu überwachen, und dass dies auch zum Entstehen übermäßiger Hebeleffekte im Finanzsystem führt.

(5)

Im Oktober 2012 legte eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen einen Bericht über Strukturreformen im Bankensektor der Union vor. Darin ging es unter anderem um die Interaktionen zwischen dem traditionellen und dem Schattenbankensektor. In dem Bericht wurden die Risiken von Schattenbanktätigkeiten, etwa hohe Hebeleffekte und Prozyklizität, anerkannt und eine Verringerung der engen Verflechtungen zwischen Banken und Schattenbanken gefordert, die bei der systemweiten Bankenkrise als Ansteckungsherd gewirkt hatten. Außerdem wurden in dem Bericht bestimmte strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, um die noch verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor der Union auszumerzen.

(6)

Die Strukturreformen im Bankensystem der Union sind Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union. Werden den Banken jedoch strukturelle Maßnahmen abverlangt, so könnte dies dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten in weniger streng geregelte Bereiche, etwa den Schattenbankensektor, abwandern. Aus diesen Gründen sollte jener Vorschlag durch die in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Transparenz- und Meldeanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die Transparenzvorschriften dieser Verordnung ergänzen somit jenen Vorschlag.

(7)

Mit dieser Verordnung wird auf die Notwendigkeit reagiert, die Märkte für Wertpapierfinanzierungen und damit auch das Finanzsystem transparenter zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und internationale Konvergenz zu gewährleisten, folgt diese Verordnung dem FSB-Rahmenwerk. Sie schafft einen Unionsrahmen, in dem Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden können und Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps (total return swaps) erhalten. Die Begriffsbestimmung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts der vorliegenden Verordnung schließt Derivatekontrakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht ein. Sie schließt jedoch Geschäfte ein, die gewöhnlich als Liquiditätsswaps (liquidity swaps) und Sicherheitenaustausch (collateral swaps) bezeichnet werden und nicht unter die Begriffsbestimmung der Derivatekontrakte der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen. Die Notwendigkeit internationaler Konvergenz verstärkt sich durch die Wahrscheinlichkeit, dass derzeit von traditionellen Banken ausgeübte Tätigkeiten nach der Strukturreform des Bankensektors der Union in den Schattenbankensektor abwandern und von finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen ausgeübt werden könnten. Derartige Tätigkeiten könnten daher für die Regelungs- und Aufsichtsbehörden sogar noch intransparenter werden, sodass diese sich keinen richtigen Überblick über die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken mehr verschaffen könnten. Dies würde die auf manchen Märkten bereits fest etablierten Verflechtungen zwischen dem regulären Bankensektor und dem der Schattenbanken noch enger werden lassen.

(8)

Infolge geänderter Marktgepflogenheiten und technologischer Entwicklungen können Marktteilnehmer andere Geschäfte als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als Finanzierungsquelle, für das Liquiditäts- und Sicherheitenmanagement, als Strategie zur Renditeoptimierung, zur Deckung von Leerverkäufen oder für die Dividendenarbitrage nutzen. Solche Geschäfte könnten vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bergen, darunter: prozyklische Effekte aufgrund von Vermögenswertschwankungen und Volatilität, Fristen- oder Liquiditätstransformationen infolge der Finanzierung langfristiger oder schwer realisierbarer Aktiva durch kurzfristige oder leicht realisierbare Aktiva und finanzielle Ansteckungseffekte infolge der Verflechtungen von Transaktionsketten, bei denen Sicherheiten weiterverwendet werden.

(9)

Um auf die im FSB-Rahmenwerk angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren, werden die Mitgliedstaaten vermutlich unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Außerdem ist es für die nationalen Behörden ohne harmonisierte Transparenzvorschriften schwierig, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende Daten auf Mikroebene zu vergleichen und so die realen Risiken, die einzelne Marktteilnehmer für das System darstellen, zu erkennen. Darum muss verhindert werden, dass in der Union solche Verzerrungen und Hindernisse entstehen. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(10)

Die neuen Transparenzvorschriften sollten daher die Meldung von Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen allen Marktteilnehmern, d. h. finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen, vorsehen, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die Sicherheit zusammensetzt, ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet wurde, ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden. Damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden, sollten die neuen Vorschriften und Standards sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind. In diesem Zusammenhang sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA) — soweit realisierbar und relevant — Überschneidungen zwischen den aufgrund dieser Verordnung und den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Standards minimieren und Widersprüche zwischen ihnen vermeiden. Der durch diese Verordnung festgelegte Rechtsrahmen sollte so weit wie möglich mit jenem übereinstimmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte es auch gemäß jener Verordnung registrierten oder anerkannten Transaktionsregistern ermöglichen, nach Abschluss eines vereinfachten Registrierungsverfahrens die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Registerfunktion auszuüben, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen.

(11)

Um die Kohärenz und die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die von der vorliegenden Verordnung erfassten Marktteilnehmer denjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über die Befugnisse der ESMA unterliegen, die — für die Verfahrensregeln — durch delegierte, gemäß Artikel 64 Absatz 7 der genannten Verordnung erlassene Rechtsakte bestimmt werden.

(12)

Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten von der Pflicht zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister ausgenommen werden. Damit jedoch sichergestellt ist, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden sich einen umfassenden Überblick über die Risiken verschaffen können, die mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften der von ihnen geregelten oder beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, sollten die zuständigen Behörden und die Mitglieder des ESZB eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte den Regelungs- und Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte vertraulich sein und nur dann einsetzen, wenn ein begründetes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt, und sollte nur dazu dienen, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen; dies gilt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften in Bezug auf die Unabhängigkeit der Zentralbanken und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Geldwert-, Devisen- oder Finanzstabilität, welche die Mitglieder des ESZB zu ergreifen rechtlich befugt sind. Die Mitglieder des ESZB sollten es ablehnen können, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben. Sie sollten der ersuchenden Behörde jede Ablehnung zusammen mit einer Begründung mitteilen.

(13)

Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, sollten zentral gespeichert und unter anderem für die ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank („EZB“) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (10), auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken von Schattenbanktätigkeiten geregelter und nicht geregelter Unternehmen für die Finanzstabilität erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards bzw. entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen bestehenden technischen Standards, mit Regelungen für Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung berücksichtigen. Die ESMA sollte ferner bestrebt sein, sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB direkt und unverzüglich auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um ihre Aufgaben, einschließlich der Aufgaben, die Geld- und Währungspolitik festzulegen und auszuführen und die Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen, wahrnehmen zu können. Damit dies gewährleistet ist, sollte die ESMA die Bedingungen für den Zugriff auf diese Informationen in Entwürfen für technische Regulierungsstandards festlegen.

(14)

Es ist notwendig, Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vorzusehen und deren gegenseitige Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten. Unbeschadet des nationalen Straf- oder Steuerrechts sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden, die vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.

(15)

Zur effizienten Portfolioverwaltung machen Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgiebigen Gebrauch von Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Dies kann die Wertentwicklung dieser Organismen für gemeinsame Anlagen signifikant beeinflussen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zum Erreichen von Anlagezielen oder zur Steigerung der Rendite eingesetzt werden. Manager nutzen zudem Gesamtrendite-Swaps, die vergleichbare Wirkungen haben wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps werden von Managern der Organismen für gemeinsame Anlagenausgiebig genutzt, um sich in bestimmten Strategien zu engagieren oder ihre Renditen zu optimieren. Durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps könnte sich das allgemeine Risikoprofil des Organismus für gemeinsame Anlagen erhöhen, während die Anleger über diese Nutzung nicht ordnungsgemäß informiert werden. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Anleger in solche Organismen für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen zu treffen und das allgemeine Risiko- und Ertragsprofil von Organismen für gemeinsame Anlagen einzuschätzen. Der Organismus für gemeinsame Anlagen sollte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nicht nur nach formaljuristischen Kriterien, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt beurteilen.

(16)

Anlageentscheidungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen über die Anlagestrategie eines Organismus für gemeinsame Anlagen können dem Anleger erhebliche Verluste bescheren. Daher ist es unabdingbar, dass Organismen für gemeinsame Anlagen alle relevanten Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps im Einzelnen offenlegen. Überdies ist eine lückenlose Transparenz bei Organismen für gemeinsame Anlagen besonders wichtig, da die gesamten Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps sind, nicht Eigentum der Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern deren Anleger sind. Eine vollständige Offenlegung in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ist daher ein unverzichtbares Mittel zum Schutz gegen mögliche Interessenkonflikte.

(17)

Die neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG (11) und 2011/61/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft, da diese Richtlinien den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden.

(18)

Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft verwaltet werden, oder als alternative Investmentfonds (AIF), die durch eine nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ergänzen die Bestimmungen jener Richtlinien und sollten zusätzlich zu ihnen gelten.

(19)

Damit sich Anleger die mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst machen können, sollten Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert angeben, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Berichte, die schon jetzt von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM vorzulegen sind, sollten um die zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps ergänzt werden. Die ESMA sollte bei der genaueren Festlegung des Inhalts dieser regelmäßigen Berichte den Verwaltungsaufwand und die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps berücksichtigen.

(20)

Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.

(21)

Die Weiterverwendung von Sicherheiten bringt Liquidität und ermöglicht es Gegenparteien, die Finanzierungskosten zu senken. Sie lässt tendenziell jedoch komplexe Ketten von Sicherheiten zwischen traditionellen Banken und dem Schattenbanksektor entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität bergen. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.

(22)

Um die Transparenz bei der Weiterverwendung zu erhöhen, sollten Mindestinformationspflichten eingeführt werden. Eine Weiterverwendung sollte nur mit ausdrücklicher Kenntnis und Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen. Daher sollte die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung auf dem Depotkonto der sicherungsgebenden Gegenpartei zum Ausdruck kommen, es sei denn, dieses Konto wird nach dem Recht eines Drittlands geführt, das möglicherweise andere geeignete Mittel vorsieht, um die Weiterverwendung zum Ausdruck zu bringen.

(23)

Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ändert die vorliegende Verordnung den Anwendungsbereich jener Richtlinie nicht, sondern sollte eher als Ergänzung dazu gesehen werden. Die Bedingungen, unter denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, sollten in keiner Weise den Schutz einschränken, den die Richtlinie 2002/47/EG für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung vorsieht. Vor diesem Hintergrund sollte ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei der Weiterverwendung nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts nicht berühren.

(24)

In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung bereichsspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften nicht beeinträchtigen sollten. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Weiterverwendung beispielsweise für Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen oder Kunden von Wertpapierfirmen nur insofern gelten, als der Rechtsrahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen oder für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden als Spezialgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verordnung keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unberührt lassen, die die Möglichkeit einer Gegenpartei einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden. Die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Weiterverwendung sollte um sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden, damit Gegenparteien ausreichend Zeit haben, um ihre laufenden Sicherheitenvereinbarungen, einschließlich Master-Vereinbarungen (master agreements), anzupassen und um sicherzustellen, dass neue Sicherheitenvereinbarungen diese Verordnung einhalten.

(25)

Zur Förderung der Kohärenz der Begriffe auf internationaler Ebene wird in der vorliegenden Verordnung gemäß dem FSB-Rahmenwerk der Begriff „Weiterverwendung“ („reuse“) verwendet. Das sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch innerhalb des Besitzstands der Union führen, und insbesondere sollte es die Bedeutung des Begriffs „Wiederverwendung“ in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU unberührt lassen.

(26)

Um zu gewährleisten, dass Gegenparteien die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Aus diesem Grund sollten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen nach der vorliegenden Verordnung bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen sowie die Höhe von Geldbußen erfüllen. Zweckmäßigerweise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Geltung kommen.

(27)

Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, die den zuständigen Behörden übertragen werden, sollten die ausschließliche Befugnis der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlichen Gründen die Zulassung zu entziehen, unberührt lassen.

(28)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Antrag auf Registrierung von Transaktionsregistern und den Widerruf der Registrierung lassen die in Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Rechtsbehelfe unberührt.

(29)

Die Technischen Standards für die Finanzdienstleistungsbranche sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels delegierter Rechtsakte technische Regulierungsstandards in folgenden Bereichen zu erlassen: die Einzelheiten, die für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters, die Einzelheiten der Verfahren, die Transaktionsregister bei der Überprüfung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ihnen gemeldet wurden, anzuwenden haben, die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von Daten der Transaktionsregister, die Anforderungen an diese Daten und der Zugang zu ihnen, sowie erforderlichenfalls eine genauere Angabe des Inhalts des Anhangs.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, mit denen Format und Häufigkeit der Meldungen, das Format des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs mit der ESMA über Sanktionen und andere Maßnahmen festgelegt werden.

(31)

Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und die Arten von Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie von Transaktionsregistern zu entrichten sind, festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung der Vorschriften von Drittländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann, und damit etwaige Überschneidungen bei den Anforderungen oder einander widersprechende Anforderungen vermieden werden. Die den Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Meldungsanforderungen in einem Drittland zugrunde liegende Bewertung sollte das Recht eines in diesem Drittland niedergelassenen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Meldedienstleistungen für in der Union niedergelassene Unternehmen zu erbringen, nicht beeinträchtigen, da die Entscheidung über die Anerkennung für die Zwecke einer Entscheidung über die Gleichwertigkeit nicht von einer solchen Bewertung abhängig sein sollte.

(33)

Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, sollten die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(34)

Die Kommission sollte gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittländern festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(37)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 11. Juli 2014 eine Stellungnahme abgegeben (15).

(38)

Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten oder von Transaktionsregistern sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA, die EBA oder die EIOPA sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(39)

Mit Unterstützung der ESMA sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Meldepflicht überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Frist für die Vorlage der Berichte der Kommission sollte eine vorherige tatsächliche Anwendung dieser Verordnung erlauben.

(40)

Im Anschluss an das Ergebnis der Arbeiten der einschlägigen internationalen Gremien und mit Unterstützung der ESMA, der EBA und des ESRB sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und deren Angemessenheit im Hinblick auf Unionsmärkte behandelt.

(41)

Die Anwendung der Transparenzanforderungen nach dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Transaktionsregister ausreichend Zeit haben, um die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten nach dieser Verordnung zu beantragen, und Gegenparteien und Organismen für gemeinsame Anlagen ausreichend Zeit haben, um diesen Anforderungen nachzukommen. Insbesondere sollte die Anwendung von zusätzlichen Transparenzanforderungen für die Organismen für gemeinsame Anlagen in Anbetracht der Leitlinien der ESMA für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften vom 18. Dezember 2012, in denen ein fakultativer Rahmen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Offenlegungspflichten und das Erfordernis einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt wird, verschoben werden. Um die wirksame Anwendung der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sicherzustellen, ist eine schrittweise Anwendung der Auflagen je nach Art der Gegenpartei notwendig. Dieser Ansatz sollte die tatsächliche Fähigkeit der Gegenpartei, der Meldepflicht gemäß dieser Verordnung nachzukommen, berücksichtigen.

(42)

Die neuen einheitlichen Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und bestimmten OTC-Derivaten, insbesondere Gesamtrendite-Swaps, stehen in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, da diese OTC-Derivate in den Anwendungsbereich der Meldepflichten gemäß jener Verordnung fallen. Zur Gewährleistung eines kohärenten Anwendungsbereichs beider Bündel von Transparenz- und Meldepflichten bedarf es einer klaren Beschreibung von OTC-Derivaten einerseits und börsengehandelten Derivaten andererseits, unabhängig davon, ob diese Kontrakte in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden. Die Begriffsbestimmung von OTC-Derivaten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass ein und dieselbe Art von Derivatekontrakten — unabhängig davon, ob sie in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden — entweder als OTC-Derivate oder als börsengehandelte Derivate gelten.

(43)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 5.

(2)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 59.

(3)  ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 87.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(12)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(13)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  ABl. C 328 vom 20.9.2014, S. 3.

(16)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).