Artikel 29
Berichte und Überprüfung
Für die Zwecke des Berichts gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und danach alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in den Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht vor, der sich zum einen mit der Wirksamkeit der Meldungen befasst und dabei auch die Angemessenheit einseitiger Meldungen, insbesondere unter dem Aspekt des durch sie erfassten Bereichs und ihrer Qualität, und die Verringerung von Meldungen an Transaktionsregister berücksichtigt, und zum anderen mit wesentlichen Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten, wobei besonderes Augenmerk auf Geschäfte gerichtet wird, die hinsichtlich ihres Ziels oder ihrer Wirkung Wertpapierfinanzierungsgeschäften gleichwertig sind.
Zu diesem Zweck unterbreitet die ESMA bis zum 13. Oktober 2016, in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB, unter gebührender Berücksichtigung der internationalen Bemühungen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, einen Bericht zur Prüfung der Fragen,
ob die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zum Entstehen erheblicher Hebeleffekte führt, die von den geltenden Vorschriften nicht erfasst werden,
welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Verfügung stehen, um dem entgegenzuwirken, und
ob weitere Maßnahmen zur Verminderung der prozyklischen Wirkung solcher Hebeleffekte erforderlich sind.
In dem Bericht der ESMA werden auch die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen geprüft.
Für die Zwecke der Berichte der Kommission nach Unterabsatz 1 legt die ESMA der Kommission innerhalb von 33 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts in Folge alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht über die von den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung zu entrichtenden Gebühren vor. In diesen Berichten werden zumindest die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben, entstandenen Kosten sowie die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren und deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Umsatz der Transaktionsregister dargelegt.