Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 29 - Berichte und Überprüfung

Artikel 29

Berichte und Überprüfung

(1)  
Innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Pflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls angemessene Vorschläge vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Übersicht über vergleichbare Meldepflichten in Drittländern unter Berücksichtigung der Arbeiten auf internationaler Ebene. Darin ist des Weiteren auf die Meldung wichtiger Geschäfte außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung einzugehen, unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten sowie auf die möglichen Auswirkungen auf das Ausmaß der Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

Für die Zwecke des Berichts gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und danach alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in den Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht vor, der sich zum einen mit der Wirksamkeit der Meldungen befasst und dabei auch die Angemessenheit einseitiger Meldungen, insbesondere unter dem Aspekt des durch sie erfassten Bereichs und ihrer Qualität, und die Verringerung von Meldungen an Transaktionsregister berücksichtigt, und zum anderen mit wesentlichen Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten, wobei besonderes Augenmerk auf Geschäfte gerichtet wird, die hinsichtlich ihres Ziels oder ihrer Wirkung Wertpapierfinanzierungsgeschäften gleichwertig sind.

(2)  
Nach Abschluss der Arbeiten auf internationaler Ebene und unter Berücksichtigung dieser Arbeiten wird in den Berichten nach Absatz 1 auch ermittelt, welche wesentlichen Risiken mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch Kreditinstitute und börsennotierte Gesellschaften verbunden sind, und geprüft, ob solchen Unternehmen zweckmäßigerweise zusätzliche Offenlegungen in ihren periodischen Berichten vorgeschrieben werden sollten.
(3)  
Bis zum 13. Oktober 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und die Angemessenheit dieser Empfehlungen für Unionsmärkte behandelt. Die Kommission legt diesen Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vor.

Zu diesem Zweck unterbreitet die ESMA bis zum 13. Oktober 2016, in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB, unter gebührender Berücksichtigung der internationalen Bemühungen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, einen Bericht zur Prüfung der Fragen,

a) 

ob die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zum Entstehen erheblicher Hebeleffekte führt, die von den geltenden Vorschriften nicht erfasst werden,

b) 

welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Verfügung stehen, um dem entgegenzuwirken, und

c) 

ob weitere Maßnahmen zur Verminderung der prozyklischen Wirkung solcher Hebeleffekte erforderlich sind.

In dem Bericht der ESMA werden auch die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen geprüft.

(4)  
Innerhalb von 39 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und sechs Monate nach Übermittlung jedes Berichts der ESMA gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Artikels 11 vor, insbesondere darüber, ob die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren in einem angemessenem Verhältnis zu ihrem Umsatz stehen und nicht höher sind als nötig, um die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 entstehen können, vollständig abzudecken.

Für die Zwecke der Berichte der Kommission nach Unterabsatz 1 legt die ESMA der Kommission innerhalb von 33 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts in Folge alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht über die von den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung zu entrichtenden Gebühren vor. In diesen Berichten werden zumindest die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben, entstandenen Kosten sowie die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren und deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Umsatz der Transaktionsregister dargelegt.

(5)  
Nach Anhörung des ESRB veröffentlicht die ESMA einen jährlichen Bericht über die aggregierten Volumina der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenparteien und der Geschäfte.