Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 7 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Anwendbare Vorschriften und Haftung

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften und Haftung

(1)  
Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.
(3)  
Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.