Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF

Artikel 6

Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF

(1)  

Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde

a) 

sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann;

b) 

den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

(2)  
Wenn ein EU-AIF einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung stellt, lässt die zuständige Behörde den EU-AIF nur zu, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU bezüglich der Zulassung eines EU-AIFM entspricht.
(3)  

Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag eines EU-AIFM auf Verwaltung eines ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM:

a) 

nicht dieser Verordnung entspricht;

b) 

nicht der Richtlinie 2011/61/EU entspricht;

c) 

nicht von der für ihn zuständigen Behörde zur Verwaltung von AIF zugelassen wurde, die Anlagestrategien jener Art verfolgen, die unter diese Verordnung fallen; oder

d) 

nicht die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, hört die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde an.

(4)  
Die für den ELTIF zuständige Behörde erteilt die Zulassung als ELTIF nicht an einen EU-AIF, der einen Antrag auf Zulassung gestellt hat, wenn dieser seine Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben darf.
(5)  
Die für den ELTIF zuständige Behörde teilt dem EU-AIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung als ein ELTIF mit.
(6)  
Ein Antrag, der unter diesem Kapitel abgelehnt wurde, darf nicht bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erneut eingereicht werden.
(7)  
Die Zulassung als ein ELTIF wird weder an die Auflage geknüpft, dass der ELTIF von einem im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass der EU-AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.