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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

über europäische langfristige Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Langfristige Finanzierungsmittel sind als Instrument unentbehrlich, um die europäische Wirtschaft im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und dem Ziel hoher Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auf einen Pfad intelligenten, nachhaltigen, und integrativen Wachstums zu führen und die Wirtschaft von morgen so zu gestalten, dass sie für Systemrisiken weniger anfällig und widerstandsfähiger ist. Europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) stellen Finanzierungsmittel dauerhafter Natur für verschiedenste Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) bereit, welche Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Indem ELTIF Finanzierungsmittel für solche Projekte bereitstellen, tragen sie zur Finanzierung der Realwirtschaft der Union und zur Umsetzung ihrer Politik bei.

(2)

Auf der Nachfrageseite können ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Gemeinden und anderen Unternehmen mit regelmäßigen und wiederkehrenden Verpflichtungen, die an langfristigen Erträgen im Rahmen regulierter Strukturen interessiert sind, einen stetigen Einnahmenstrom verschaffen. ELTIF weisen zwar eine geringere Liquidität auf als Anlagen in übertragbare Wertpapiere, aber sie können Einzelanlegern, die auf den mit ELTIF erzielbaren regelmäßigen Cashflow angewiesen sind, einen stetigen Einnahmenstrom bieten. Für Anleger, die keinen stetigen Einkommensstrom erhalten, können ELTIF langfristig auch gute Wertsteigerungsmöglichkeiten eröffnen.

(3)

Für Projekte wie zum Beispiel in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung oder -verteilung, soziale Infrastruktur (Wohnungsbau oder Krankenhäuser), der Einführung neuer ressourcen- und energieschonenderer Technologien und Systeme oder auch Weiterentwicklung von KMU sind Finanzierungsmittel mitunter knapp. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, könnte es Finanzierungslücken schließen helfen, wenn das Finanzierungsangebot der Banken durch eine breitere Palette von Finanzierungsquellen ergänzt würde, die die Kapitalmärkte besser mobilisieren. ELTIF können hierbei eine zentrale Rolle spielen und Kapital mobilisieren, indem sie Anleger aus Drittländern anziehen.

(4)

Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf der Förderung langfristiger europäischer Investitionen in die Realwirtschaft. Langfristige Investitionen in Projekte, Unternehmen und Infrastruktur in Drittländern können ebenfalls zur Kapitalausstattung von ELTIF beitragen und dadurch der europäischen Wirtschaft Nutzen bringen. Daher sollten solche Investitionen nicht verhindert werden.

(5)

Ohne eine Verordnung über Vorschriften für ELTIF könnten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen erlassen werden, die durch Unterschiede bei den Anlegerschutzmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen verursachen könnten. Durch unterschiedliche nationale Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung und zulässige Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf Anlagen in Rohstoffe, entstehen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, die sich auf nicht börsennotierte Unternehmen und Sachwerte konzentrieren, da die Anleger die verschiedenen Anlageangebote nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen können. Unterschiedliche nationale Anforderungen führen auch zu einem unterschiedlich hohen Anlegerschutz. Auch unterschiedliche nationale Anforderungen, die die Anlagetechniken betreffen, etwa für die zulässige Höhe der Kreditaufnahme, den Einsatz von Finanzderivaten, Leerverkäufe oder Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben Diskrepanzen im Anlegerschutz zur Folge. Hinzu kommt, dass unterschiedliche nationale Anforderungen für die Rücknahme oder Haltedauer ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds darstellen, die in nicht börsennotierte Vermögenswerte investieren. Indem sie die Rechtsunsicherheit vergrößern, können diese Unterschiede das Vertrauen von Anlegern, die eine Investition in einen solchen Fonds erwägen, untergraben und deren Auswahl zwischen verschiedenen langfristigen Anlagemöglichkeiten effektiv einschränken. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß seiner Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(6)

Einheitliche Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass ELTIF ein unionsweit kohärentes und stabiles Produktprofil aufweisen. Speziell um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen einheitliche Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF festgelegt werden, insbesondere für die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, um sich in langfristigen Vermögenswerten wie Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldtiteln börsennotierter KMU und nicht börsennotierter Unternehmen und Sachwerten zu engagieren. Ebenso sind einheitliche Vorschriften für das Portfolio von ELTIF erforderlich, um sicherzustellen, dass ELTIF, die bestrebt sind, einen regelmäßigen Ertrag zu generieren, ein diversifiziertes Portfolio mit Anlagevermögenswerten halten, die geeignet sind, einen regelmäßigen Cashflow aufrechtzuerhalten. ELTIF sind ein erster Schritt hin zur Schaffung eines integrierten Binnenmarkts für die Beschaffung von Kapital, das in langfristige Investitionen in die europäische Wirtschaft geleitet werden kann. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für langfristige Investitionen erfordert, dass die Kommission ihre Beurteilung potenzieller Hindernisse fortsetzt, die der grenzüberschreitenden Beschaffung von langfristigem Kapital entgegenstehen können, auch der Hindernisse, die sich aus der steuerlichen Behandlung solcher Investitionen ergeben.

(7)

Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, auf die Verwalter von ELTIF unmittelbar anwendbar sind, und daher ist es erforderlich, diese neuen Vorschriften als Verordnung zu erlassen. Indem das Entstehen unterschiedlicher nationaler Anforderungen verhindert wird, stellt dies auch einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ sicher. Die Verwalter von ELTIF sollten sich unionsweit an dieselben Vorschriften halten, um das Anlegervertrauen in ELTIF zu stärken und die Vertrauenswürdigkeit der Bezeichnung „ELTIF“ nachhaltig sicherzustellen. Durch den Erlass einheitlicher Vorschriften wird zugleich die Komplexität der für ELTIF geltenden Anforderungen verringert. Einheitliche Vorschriften verringern überdies die Kosten der Verwalter für die Befolgung unterschiedlicher nationaler Anforderungen für Fonds, die in börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen und vergleichbare Kategorien von Sachwerten investieren. Dies gilt besonders für Verwalter von ELTIF, die sich grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Der Erlass einheitlicher Vorschriften trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(8)

Die neuen Vorschriften über ELTIF stehen in enger Beziehung zur Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), da diese den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung und den Vertrieb alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) in der Union bildet. ELTIF sind definitionsgemäß EU-AIF, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) verwaltet werden.

(9)

Während die Richtlinie 2011/61/EU auch ein abgestuftes Drittlandsregime für Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF vorsieht, haben die neuen ELTIF-Vorschriften einen engeren Anwendungsbereich, der die europäische Dimension des neuen langfristigen Anlageprodukts betont. Daher sollten nur EU-AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die von einem nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden, ELTIF werden können.

(10)

Die neuen Vorschriften über ELTIF sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2011/61/EU und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften für ELTIF zusätzlich zu den Vorschriften des bestehenden Unionsrechts gelten. Insbesondere sollten für ELTIF die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften gelten. Die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von ELTIF ebenfalls entsprechend gelten. Sie sollten durch spezifische Vertriebsvorschriften für den unionsweiten grenzüberschreitenden Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und professionelle Anleger ergänzt werden.

(11)

Für alle EU-AIF, die einen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF, die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile bedeutet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Nicht-EU-AIF sollten nicht für einen Vertrieb als ELTIF infrage kommen.

(12)

Um die Befolgung der harmonisierten Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF sicherzustellen, muss vorgeschrieben werden, dass ELTIF von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Die in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen harmonisierten Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM sollten daher um ein spezielles Zulassungsverfahren für ELTIF ergänzt werden. Es sollten Verfahren eingerichtet werden, die sicherstellen, dass ELTIF nur von EU-AIFM verwaltet werden dürfen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden und zur Verwaltung eines ELTIF in der Lage sind. Es sollten alle geeigneten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ein ELTIF in der Lage sein wird, die für die Tätigkeit dieser Fonds geltenden harmonisierten Vorschriften einzuhalten. Wenn der ELTIF intern verwaltet wird und kein externer AIFM bestellt wird, sollte ein spezifisches Zulassungsverfahren gelten.

(13)

Da EU-AIF verschiedene Rechtsformen annehmen können, die ihnen nicht unbedingt Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten Handlungsauflagen für den ELTIF im Falle von ELTIF, die als EU-AIF ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit ohne eigene Handlungsmöglichkeit gegründet werden, als Handlungsauflagen für den Verwalter des ELTIF verstanden werden.

(14)

Um sicherzustellen, dass ELTIF auf langfristige Anlagen abstellen und zur Finanzierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Union beitragen, sollten die Vorschriften über das Portfolio von ELTIF die klare Identifizierung der für Anlagen eines ELTIF zulässigen Vermögenswertkategorien und der Zulässigkeitsbedingungen verlangen. Ein ELTIF sollte mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte investieren. Um für die Integrität von ELTIF zu sorgen, ist es außerdem wünschenswert, dass einem ELTIF bestimmte Finanztransaktionen untersagt werden, die seine Anlagestrategie und seine Anlageziele gefährden könnten, indem sie Risiken anderer Art schaffen, als sie bei einem auf langfristige Anlagen abstellenden Fonds gemeinhin zu erwarten sind. Um einen klaren Fokus auf langfristige Anlagen sicherzustellen, wie es für Kleinanleger, die mit weniger konventionellen Anlagestrategien nicht vertraut sind, von Nutzen sein könnte, sollte es einem ELTIF außer zur Absicherung der mit seinen eigenen Anlagen verbundenen Risiken nicht gestattet sein, in Finanzderivate zu investieren. Angesichts der Liquidität von Rohstoffen und der Finanzderivate, durch die ein indirektes Engagement in Rohstoffen entsteht, erfordern Anlagen in Rohstoffen keine langfristige Verpflichtung des Anlegers und sollten daher von den zulässigen Anlagevermögenswerten ausgenommen werden. Diese Überlegung gilt nicht für Anlagen in Infrastruktur oder Unternehmen, die in Bezug zu Rohstoffen stehen oder deren Wertentwicklung indirekt mit der Wertentwicklung von Rohstoffen zusammenhängt, wie etwa Landwirtschaftsbetriebe im Falle von Agrarrohstoffen oder Kraftwerke im Falle von Energierohstoffen.

(15)

Langfristige Anlagen sind breit definiert. Zulässige Anlagevermögenswerte sind in aller Regel illiquide, verlangen eine Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum und weisen ein langfristiges wirtschaftliches Profil auf. Die zulässigen Anlagevermögenswerte sind nicht übertragbare Wertpapiere und haben daher keinen Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte. Sie erfordern häufig die Festlegung auf eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Da börsennotierte KMU Probleme mit Liquidität und dem Zugang zum Sekundärmarkt haben können, sollten sie ebenfalls als qualifizierte Portfoliounternehmen angesehen werden. Aufgrund der hohen Kapitalbindungen und der langen Zeit, bis Renditen anfallen, ist der Wirtschaftszyklus der Investitionen, auf die ELTIF abstellen, im Wesentlichen langfristig.

(16)

Ein ELTIF sollte in andere Vermögenswerte als die zulässigen Anlagevermögenswerte investieren dürfen, soweit dies für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur, solange dies mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF im Einklang steht.

(17)

Unter zulässigen Anlagevermögenswerten sollten auch Beteiligungen zu verstehen sein, wie Eigenkapitalinstrumente oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter Portfoliounternehmen und Kredite an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die sich auf Vermögenswerte wie Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentrieren, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es nicht immer einen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Sachwerten sollten, sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertkategorie bilden, sofern sie regelmäßig oder unregelmäßig einen berechenbaren Cashflow in dem Sinne erzeugen, dass sie auf der Grundlage einer Discounted-Cashflow-Methode modelliert und bewertet werden können. Diese Vermögenswerte können beispielsweise soziale Infrastruktur umfassen, die eine berechenbare Rendite abwirft, wie Infrastruktur für Energie, Verkehr und Kommunikation sowie Bildung, Gesundheit, Sozialleistungen oder Industrieanlagen. Vermögenswerte wie zum Beispiel Kunstwerke, Manuskripte, Weinvorräte oder Schmuck sollten dagegen nicht zulässig sein, da sie normalerweise keinen berechenbaren Cashflow erzeugen.

(18)

Zulässige Anlagevermögenswerte sollten Sachwerte mit einem Wert von mehr als 10 000 000 EUR, die wirtschaftliche und soziale Vorteile schaffen, umfassen. Zu solchen Vermögenswerten zählen Infrastruktur, geistiges Eigentum, Schiffe, Anlagen, Maschinen, Flugzeuge oder Schienenfahrzeuge und Immobilien. Anlagen in gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude sollten in dem Umfang zulässig sein, in dem sie dem Zweck dienen, zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zur Energie-, Regional- und Kohäsionspolitik der Union beizutragen. Anlagen in solche Immobilien sollten eindeutig dokumentiert werden, um die langfristige Bindung der Investition in solche Immobilien aufzuzeigen. Durch diese Verordnung sollen keine spekulativen Anlagen gefördert werden.

(19)

Die Größenordnung von Infrastrukturprojekten erfordert, dass hohe Kapitalsummen für lange Zeit angelegt bleiben. Zu solchen Infrastrukturprojekten zählen öffentliche Gebäudeinfrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Personenverkehrssysteme oder Flughäfen, Energieinfrastruktur wie Energienetze, Projekte zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels, Kraftwerke oder Pipelines, Wasserwirtschaftsinfrastruktur wie Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Bewässerungssysteme, Kommunikationsinfrastruktur wie Netze und Abfallwirtschaftsinfrastruktur wie Recycling- oder Abfallsammelsysteme.

(20)

Unter eigenkapitalähnlichen Instrumenten sollte auch eine Art von Finanzinstrument zu verstehen sein, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist, bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.

(21)

In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Zudem sollten damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, Investitionen in andere ELTIF, in Europäische Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA“), die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelt sind, und in Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF“), die in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt sind, gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF, in EuVECA und in EuSEF nur dann tätigen dürfen, wenn diese selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.

(22)

Um bei Infrastrukturprojekten die Beiträge verschiedener Anleger, einschließlich öffentlicher Investitionen, zusammenzuführen und zu organisieren, kann die Einschaltung eines Finanzunternehmens erforderlich sein. Deshalb sollte es ELTIF gestattet sein, Investitionen in zulässige Anlagevermögenswerte über ein Finanzunternehmen zu tätigen, solange sich diese Finanzunternehmen der Finanzierung langfristiger Projekte sowie dem Wachstum von KMU widmen.

(23)

Für nicht börsennotierte Unternehmen können sich der Zugang zu den Kapitalmärkten und die Finanzierung von Weiterentwicklung und Expansion schwierig gestalten. Die Mittelbeschaffung erfolgt typischerweise im Wege der privaten Finanzierung über Eigenkapitalbeteiligungen oder Darlehen. Da es sich bei diesen Instrumenten naturgemäß um langfristige Anlagen handelt, wird hierfür geduldiges Kapital benötigt, das ELTIF bieten können. Darüber hinaus können börsennotierte KMU bei der Suche nach langfristiger Finanzierung oft auf erhebliche Hindernisse treffen, und ELTIF können wertvolle alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung stellen.

(24)

Zu den langfristigen Vermögenswertkategorien im Sinne dieser Verordnung sollten daher nicht börsennotierte Unternehmen gehören, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es möglicherweise keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt, sowie börsennotierte Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 500 000 000 EUR.

(25)

Ist der Verwalter eines ELTIF an einem Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen der ELTIF-Anleger stellt. Um einen derartigen Interessenkonflikt zu vermeiden und eine solide Unternehmensführung zu gewährleisten, sollte ein ELTIF nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner Verbindung zum Verwalter des ELTIF stehen, es sei denn, der ELTIF investiert in Anteile an anderen ELTIF, EuVECA oder EuSEF, die vom Verwalter des ELTIF verwaltet werden.

(26)

Um den Verwaltern von ELTIF bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer Obergrenze von höchstens 30 % des Kapitals des ELTIF gestattet sein.

(27)

Um die Risikoübernahme durch ELTIF zu begrenzen, muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das ELTIF-Portfolio klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Alle außerbörslich gehandelten Derivate (im Folgenden „OTC-Derivate“) sollten unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen.

(28)

Um zu verhindern, dass ein investierender ELTIF maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines anderen ELTIF oder eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines ELTIF auf ein und dieselbe Anlage vermieden werden.

(29)

Um Verwaltern von ELTIF während der Laufzeit des Fonds eine weitere Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, sollte es ihnen gestattet sein, bis zu 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF an Barkrediten aufzunehmen. Dies sollte dazu dienen, den Anlegern eine Zusatzrendite zu verschaffen. Um die Gefahr von Währungsinkongruenzen auszuschalten, sollte der ELTIF Kredite nur in der Währung aufnehmen, in der der Verwalter des ELTIF den Vermögenswert zu erwerben erwartet. Um Bedenken in Bezug auf Schattenbanktätigkeiten zu begegnen, sollten die durch den ELTIF aufgenommenen Barmittel nicht dazu verwendet werden, Kredite an qualifizierte Portfoliounternehmen zu vergeben.

(30)

Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte dem Verwalter des ELTIF genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlagegrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung dieser Grenzen eingeräumte Frist sollte den besonderen Eigenschaften und Merkmalen der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht über fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF, je nachdem, was früher eintritt, hinausgehen.

(31)

Aufgrund ihres Portfolioprofils und ihres Schwerpunkts auf langfristigen Vermögenswertkategorien sind ELTIF dafür konzipiert, private Ersparnisse in die europäische Wirtschaft zu leiten. ELTIF sind auch als Anlageinstrument konzipiert, durch das die Europäische-Investitionsbank-Gruppe (im Folgenden „EIB-Gruppe“) ihre Finanzierung für europäische Infrastruktur oder KMU lenken kann. Kraft dieser Verordnung sind ELTIF als ein Anlageinstrument in Form eines Pools strukturiert, die dem Schwerpunkt der EIB-Gruppe entsprechen, zu einer ausgewogenen und kontinuierlichen Entwicklung eines Binnenmarkts für langfristige Investitionen, die im Interesse der Union liegen, beizutragen. Angesichts ihres Schwerpunkts bei langfristigen Vermögenswertkategorien können ELTIF die ihnen zugewiesene Rolle als vorrangige Instrumente für die Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 dargelegten Investitionsoffensive für Europa erfüllen.

(32)

Die Kommission sollte ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB priorisieren und optimieren. Die Kommission sollte daher das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zur Gewährung von Anträgen auf Finanzierung von der EIB, die von ELTIF eingereicht werden, optimieren.

(33)

Zudem haben die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden möglicherweise Interesse daran, potenzielle Anleger und die Öffentlichkeit auf ELTIF aufmerksam zu machen.

(34)

Auch wenn ein ELTIF vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF nicht verpflichtet ist, Rückgaberechte einzuräumen, sollte einen ELTIF nichts daran hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt oder zu einem multilateralen Handelssystem anzustreben und den Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF sollte weder verhindert werden, dass Anteile zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen werden, noch sollte verhindert werden, dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese Anteile erwerben wollen. Dadurch sollen Sekundärmärkte als wichtiger Handelsplatz für den An- und Verkauf von Anteilen an ELTIF durch Kleinanleger gefördert werden.

(35)

Zwar mag der einzelne Anleger durchaus daran interessiert sein, in einen ELTIF zu investieren, doch kann ein ELTIF seinen Anlegern aufgrund der Illiquidität der meisten Investitionen in langfristige Projekte doch keine regelmäßigen Rücknahmen bieten. Die Festlegung des einzelnen Anlegers auf eine Investition in solche Vermögenswerte gilt naturgemäß für die gesamte Laufzeit der Anlage. Folglich sollten ELTIF grundsätzlich so strukturiert sein, dass sie vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF keine regelmäßigen Rücknahmen anbieten.

(36)

Um Anreize für Anleger zu bieten, insbesondere für Kleinanleger, die möglicherweise nicht bereit sind, ihr Kapital für einen langen Zeitraum festzulegen, sollte ein ELTIF seinen Anlegern unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf frühzeitige Rückgabe einräumen können. Der Verwalter des ELTIF sollte daher über den Ermessensspielraum verfügen, entsprechend der Anlagestrategie des ELTIF zu entscheiden, ob ELTIF mit oder ohne Rückgaberechte aufgelegt werden. Wenn es eine Rückgaberegelung gibt, sollten diese Rückgaberegelung und die wichtigsten Elemente der darin vorgesehenen Rechte in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF eindeutig definiert und offengelegt werden.

(37)

Damit die Anleger ihre Anteile bei Laufzeitende des ELTIF tatsächlich einlösen können, sollte der Verwalter des ELTIF rechtzeitig mit der Veräußerung des Portfolios der Vermögenswerte des ELTIF beginnen, um sicherzustellen, dass der Wert ordnungsgemäß realisiert wird. Bei der Festlegung des Zeitplans für eine geordnete Veräußerung sollte der Verwalter des ELTIF die verschiedenen Laufzeitprofile der Anlagen und die Länge der Zeit berücksichtigen, die benötigt wird, um einen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, in die der ELTIF angelegt ist. Da die Einhaltung der Anlagegrenzen in dieser Auflösungsphase nicht praktikabel ist, sollten diese ab Beginn der Auflösungsphase nicht mehr anwendbar sein.

(38)

Um den Zugang von Kleinanlegern zu ELTIF zu erweitern, kann ein OGAW in dem Maße in von einem ELTIF ausgegebene Anteile investieren, in dem die Anteile an ELTIF gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zulässig sind.

(39)

Wenn ein ELTIF einen seiner Vermögenswerte veräußert hat, insbesondere bei einer Anlage in Infrastruktur, sollte eine anteilige Kapitalherabsetzung möglich sein.

(40)

Die nicht börsennotierten Vermögenswerte, in die ein ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall würden die Vermögenswerte nicht mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung entsprechen, nicht börsennotiert zu sein. Um dem Verwalter des ELTIF die geordnete Veräußerung derartiger Vermögenswerte zu ermöglichen, die nicht länger zulässig wären, sollten die Vermögenswerte für weitere bis zu drei Jahre auf die für die zulässigen Anlagevermögenswerte geltende Grenze von 70 % angerechnet werden können.

(41)

Angesichts der besonderen Merkmale von ELTIF und ihres sowohl Kleinanleger als auch professionelle Anleger umfassenden Zielpublikums ist es wichtig, dass verlässliche Transparenzanforderungen eingeführt werden, die dafür sorgen, dass sich potenzielle Anleger ein fundiertes Urteil bilden können und sich der mit der Anlage verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst sind. Zusätzlich zur Einhaltung der Transparenzanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollten ELTIF einen Prospekt veröffentlichen, der auch alle Informationen enthalten sollte, welche nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (10) von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs zu veröffentlichen sind. Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgeschrieben sein. Außerdem sollte in allen Vertriebsunterlagen ausdrücklich auf das Risikoprofil des ELTIF hingewiesen werden.

(42)

ELTIF sind möglicherweise attraktiv für Anleger wie beispielsweise Gemeinden, Kirchen, gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen, die die Möglichkeit haben sollten, zu beantragen, als professionelle Anleger behandelt zu werden, wenn sie die Bedingungen von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfüllen.

(43)

Da ELTIF unionsweit nicht nur auf professionelle Anleger, sondern auch auf Kleinanleger ausgerichtet sind, müssen die bereits in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vertriebsanforderungen durch bestimmte zusätzliche Anforderungen ergänzt werden, um einen angemessenen Anlegerschutz sicherzustellen. Daher sollten für die Durchführung von Zeichnungen, Zahlungen an die Anteilseigner, Anteilsrückkäufen oder -rücknahmen und für die Bereitstellung der Informationen, zu denen der ELTIF und die Verwalter des ELTIF verpflichtet sind, Einrichtungen geschaffen werden. Um sicherzustellen, dass Kleinanleger gegenüber professionellen Anlegern nicht benachteiligt werden, sollten außerdem gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wenn ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden. Wenn der Vertrieb oder die Platzierung von ELTIF an Kleinanleger über einen Vertreiber erfolgt, sollte dieser Vertreiber den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechen.

(44)

Der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber sollte alle notwendigen Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung, die finanzielle Lage, die Risikobereitschaft, die Anlageziele und den Anlagehorizont des Kleinanlegers einholen, um zu beurteilen, ob der ELTIF für den Vertrieb an diesen Kleinanleger geeignet ist, wobei unter anderem die Laufzeit und die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF berücksichtigt werden muss. Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, sollte der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber unmissverständlich und in schriftlicher Form darauf hinweisen, dass sich dieses Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die nicht in der Lage sind, eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung einzugehen.

(45)

Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Verwahrstelle des ELTIF den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Einrichtungen, die als Verwahrstellen auftreten dürfen, die Unmöglichkeit des Haftungsausschlusses und die Wiederverwendung von Vermögenswerten entsprechen.

(46)

Mit dem Ziel, den Schutz von Kleinanlegern zu stärken, ist in dieser Verordnung außerdem vorgesehen, dass im Fall von Kleinanlegern, deren Portfolio aus Bareinlagen und Finanzinstrumenten, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente, 500 000 EUR nicht übersteigt, der Verwalter des ELTIF oder ein Vertreiber, nachdem er einen Eignungstest durchgeführt und angemessene Anlageberatung erbracht hat, dafür sorgen sollte, dass der Kleinanleger insgesamt nicht mehr als 10 % seines Portfolios in ELTIF anlegt und der anfänglich in einem oder mehreren ELTIF angelegte Betrag mindestens 10 000 EUR beträgt.

(47)

Im Interesse von mehr Flexibilität kann unter außergewöhnlichen, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF festgelegten Umständen, die Laufzeit des ELTIF verlängert oder verkürzt werden, wenn beispielsweise ein Projekt später oder früher als erwartet abgeschlossen wird, um der langfristigen Investitionsstrategie des ELTIF Rechnung zu tragen.

(48)

Die für den ELTIF zuständige Behörde sollte kontinuierlich überprüfen, ob der ELTIF diese Verordnung erfüllt. Da die zuständigen Behörden bereits aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, ist es notwendig, dass diese Befugnisse in Bezug auf diese Verordnung ausgeweitet werden.

(49)

Die die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) sollte alle im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können und mit allen zu diesem Zweck erforderlichen Ressourcen, insbesondere Personalressourcen, ausgestattet werden.

(50)

Die ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Vorschriften über ELTIF spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt. Da die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen im Bereich Wertpapiere und Wertpapiermärkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, sie mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten die Umstände betreffen, unter denen die Nutzung von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dient, die mit den Investitionen verbunden sind, die Umstände unter denen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um die Laufzeit jedes einzelnen seiner Vermögenswerte abzudecken, die Merkmale des Zeitplans für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF, die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden für vom Anleger zu tragende Kosten, die Darstellung der Kosteninformationen sowie die Eigenschaften der Einrichtungen, die ELTIF in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile vertreiben wollen, zu erschaffen haben.

(51)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollten auf den Austausch, die Übermittlung und die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt Anwendung finden.

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung unionsweit einheitlicher Anforderungen für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von ELTIF und dem effizienten Funktionieren des Marktes für langfristige Finanzierungen sowie den Kosten für die einzelnen Interessenträger zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Diese Verordnung ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 71.

(2)  ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 8.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).