Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Gegenstand und Ziel

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)  
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union (im Folgenden „EU-AIF“) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) vertrieben werden.
(2)  
Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums die Beschaffung von Kapital zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass dieses Kapital leichter langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft, einschließlich Investitionen zur Förderung des europäischen Grünen Deals und anderer vorrangiger Bereiche, zugeführt werden kann.
(3)  
Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.