Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Bezeichnung und Verbot der Umwandlung

Artikel 4

Bezeichnung und Verbot der Umwandlung

(1)  
Die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“ in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm aufgelegten Anteile darf nur verwendet werden, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2)  
ELTIF dürfen sich nicht in einen dieser Verordnung nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umwandeln.