Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 3 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 3 - Zulassung und öffentliches Zentralregister

Artikel 3

Zulassung und öffentliches Zentralregister

(1)  
Ein ELTIF darf nur dann in der Union vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.
(2)  
Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und nur diesen erteilt werden.
(3)  
Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die gemäß dieser Verordnung erteilten oder entzogenen Zulassungen sowie über jede Änderung der Informationen über einen ELTIF, die in dem in Unterabsatz 2 genannten öffentlichen Zentralregister enthalten sind.

Die ESMA führt ein aktuelles öffentliches Zentralregister, in dem für jeden nach dieser Verordnung zugelassenen ELTIF Folgendes erfasst ist:

a) 

die Rechtsträgerkennung (LEI) und die nationale Kennung des ELTIF, sofern verfügbar;

b) 

der Name und die Anschrift des Verwalters des ELTIF sowie, sofern verfügbar, die LEI dieses Verwalters;

c) 

die ISIN-Codes des ELTIF und jeder einzelnen Anteilsklasse, sofern verfügbar;

d) 

die LEI des Master-ELTIF, sofern verfügbar;

e) 

die LEI des Feeder-ELTIF, sofern verfügbar;

g) 

die Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben wird;

h) 

Angaben dazu, ob der ELTIF an Kleinanleger oder ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann;

i) 

das Datum der Zulassung des ELTIF;

j) 

das Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat;

k) 

das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen über den ELTIF durch die ESMA.

Das öffentliche Zentralregister wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.