Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 8 - Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Artikel 8

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst, das bzw. der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und, falls ja, gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilt, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.