Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 7 - Vergleichswebsites

Artikel 7

Vergleichswebsites

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für zumindest die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Dienste berechnet werden.

Vergleichswebsites können sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Vergleichswebsites nach Absatz 1 weitere Vergleichsfaktoren in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau enthalten.

(3)   Gemäß Absatz 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen

a)

unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b)

ihre Inhaber eindeutig offenlegen;

c)

klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden;

e)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f)

eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen; und

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit von Websites, die im Einklang mit diesem Artikel stehen, online zur Verfügung gestellt werden.