Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Informationen für Verbraucher

Artikel 6

Informationen für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

(2)   Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.