Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 4 - Entgeltinformation und Glossar

Artikel 4

Entgeltinformation und Glossar

(1)   Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG und des Kapitels II der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen, die die standardisierten Begriffe in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält.

(2)   Die Entgeltinformation muss

a)

ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

b)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

c)

auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;

e)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

f)

die Überschrift „Entgeltinformation“ am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

g)

eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und dass die vollständigen vorvertraglichen Informationen und Vertragsinformationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für die Zwecke von Absatz 1 die Entgeltinformation zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, unter der Bedingung, dass alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)   Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, so muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste und in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen, anfallen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellte Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.

(5)   Die Entgeltinformation und das Glossar werden den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente werden, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern verfügbar, und in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zugänglich gemacht. Sie sind dem Verbraucher außerdem auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen.

(6)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltinformation und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.