Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 5 - Entgeltaufstellung

Artikel 5

Entgeltaufstellung

(1)   Unbeschadet der Artikel 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG und des Artikels 12 der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Zinsen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls verwenden die Zahlungsdienstleister die in der endgültigen Liste enthaltenen standardisierten Begriffe gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.

Es wird mit dem Verbraucher vereinbart, über welchen Kommunikationskanal die Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Entgeltaufstellung wird zumindest auf Verlangen des Verbrauchers auf Papier zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;

b)

den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;

c)

gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;

d)

gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;

e)

den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.

(3)   Die Entgeltaufstellung muss

a)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

b)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

c)

die Überschrift „Entgeltaufstellung“ am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Entgeltaufstellung zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, sofern alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(4)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.