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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2014/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen der Union im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.

(2)

So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern verlangten Entgelte für die von ihnen angebotenen Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer modernen, sozial integrativen Wirtschaft hängt immer stärker von der lückenlosen Erbringung von Zahlungsdiensten ab. Jede neue Rechtsvorschrift in dieser Hinsicht muss Teil einer intelligenten Wirtschaftsstrategie für die Union sein, die den Bedürfnissen schutzbedürftigerer Verbraucher effektiv Rechnung tragen muss.

(4)

Es muss jedoch, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen genannt, noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Gegenwärtig stellen die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar, was zu einem geringen Wettbewerb beim Privatkundengeschäft der Banken führt. Diese Probleme müssen angegangen werden, und hochwertige Standards müssen erreicht werden.

(5)

Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt könnten Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

(6)

Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, so hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf Unionsebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind diese Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Entgelte, wo auf Unionsebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Zahlungsdienstleister dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, so würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und würde damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Bestehende restriktive Zugangskriterien können Unionsbürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.

(7)

Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Zahlungskonto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der Union derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.

(8)

Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte wurden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative auf Unionsebene in Betracht gezogen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, so hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da sie aber nicht verbindlich sind, werden diese Gemeinsamen Grundsätze unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Zahlungskontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, so hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU (5) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

(9)

Um langfristig eine effektive und reibungslose finanzielle Mobilität zu unterstützen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -entgelten zu erleichtern, um zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und um die Diskriminierung von Verbrauchern aus Gründen des Wohnsitzes zu verhindern, wenn sie ein Zahlungskonto im Ausland einrichten und nutzen möchten. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Finanzmarkts der Union für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Entgelte und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen es den Unionsbürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren, und zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beitragen.

(10)

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht die Innovation im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindert. Da von Jahr zu Jahr neue Technologien verfügbar werden, wie Mobile Banking und vorausbezahlte Zahlungskarten, ist es denkbar, dass das derzeitige Modell der Zahlungskonten einmal durch ein neues Modell abgelöst wird.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht und nach dieser Richtlinie übereinstimmen.

(12)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollten nur für Kreditinstitute gelten. Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Zahlungsdienstleister und andere Zahlungskonten, beispielsweise auf Konten mit eingeschränkteren Zahlungsfunktionen, auszuweiten.

(13)

Da Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen als eine Art von Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie gelten, sollten die Bestimmungen über die Transparenz und den Kontowechsel auch für diese Art von Konten gelten.

(14)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(15)

Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Entgelte nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und fundierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Zahlungskonto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Entgeltvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Dienste eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste kann es den Verbrauchern erleichtern, die Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen.

(16)

Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die knapp und präzise sowie standardisiert sind und einen problemlosen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, wären wenig nützlich, wenn der Zeitaufwand für die Durchsicht langer Entgeltlisten verschiedener Anbieter höher zu veranschlagen wäre als die Vorteile bei Auswahl des günstigsten Angebots. Diese Mittel sollten vielfältig sein, und es sollten Verbrauchertests durchgeführt werden. In dieser Phase sollte die Entgeltterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, damit das Risiko eines Übermaßes an Informationen vermieden und eine zügige Umsetzung ermöglicht wird.

(17)

Die Entgeltterminologie sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sodass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ sollten Dienste betrachtet werden, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat entgeltpflichtig sind. Darüber hinaus sollte in Bezug auf Dienste, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die für die Definition dieser Dienste verwendete Terminologie auf Unionsebene standardisiert werden, um die Zahlungskontoangebote unionsweit besser vergleichbar zu machen. Damit bei den nationalen Listen ein hinreichender Grad an Homogenität gewährleistet ist, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) („EBA“) Leitlinien erlassen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienste auf nationaler Ebene zu ermitteln, die besonders stark in Anspruch genommen werden und die die höchsten Kosten für die Verbraucher erzeugen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der der Kommission und der EBA bis zum 18. Dezember 2014 die entsprechenden Behörden angeben, an die diese Leitlinien zu richten sind.

(18)

Sobald die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Dienste sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die EBA die betreffenden Listen prüfen, um im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Dienste zu ermitteln, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Unionsebene in allen Amtssprachen der Organe der Union dafür vorzuschlagen. Die EBA sollte sicherstellen, dass für jeden Dienst nur ein Begriff in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, genutzt wird. Das heißt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Amtssprache der Organe der Union gesprochen wird, für ein und denselben Dienst unterschiedliche Begriffe verwendet werden können und dadurch nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen alle auf Unionsebene verwendeten Begriffe in ihre vorläufige Liste aufnehmen und auf dieser Grundlage ihre endgültigen Listen veröffentlichen.

(19)

Um die Zahlungskontoentgelte für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne Weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation zur Verfügung stellen, die die Entgelte für alle Dienste, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste auf nationaler Ebene aufgeführt sind, enthält. In der Entgeltinformation sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegt wurden. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister zu schaffen. Die Entgeltinformation sollte keine anderen Entgelte beinhalten. Bietet ein Zahlungsdienstleister einen in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführten Dienst nicht an, so sollte er dies kenntlich machen, indem er beispielsweise den Dienst mit dem Vermerk „nicht angeboten“ oder „unzutreffend“ versieht. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass Schlüsselindikatoren wie etwa ein umfassender Kostenindikator, in dem die dem Verbraucher für das Zahlungskonto entstehenden jährlichen Gesamtkosten zusammengefasst sind, mit der Entgeltinformation bereitgestellt werden. Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen — mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten — an die Hand gegeben werden. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern besser zu vermitteln, um welche Art von Entgelten es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich unentgeltlich über sämtliche ihrem Zahlungskonto belasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Überziehungszinssatzes und des Kreditzinssatzes, zu unterrichten.

Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen zu Überziehungskrediten gemäß der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Ex-post-Informationen sollten in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung „Entgeltaufstellung“ vorgelegt werden. Diese sollte einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungskontos angefallenen Entgelte geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde erzielt, wenn in der Ex-post-Entgeltinformation die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt würden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation.

(20)

Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die jeweiligen Entgeltinformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die EBA sollte daher nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie der gemeinsamen Symbole erarbeiten, um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten in allen Mitgliedstaaten im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und unter Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden, sodass die Verbraucher die beiden Dokumente vergleichen können und so Verständnis und Nutzung der Informationen optimiert werden. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. Ferner sollte die EBA bei der Erarbeitung dieser Formate auch die Tatsache berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden können, die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung zusammen mit Informationen bereitzustellen, die gemäß anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten über Zahlungskonten und damit verbundene Dienste vorgeschrieben sind.

(21)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.

(22)

Unabhängige Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbrauchern ermöglicht, sich an einem Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontoangebote zu informieren. Diese Websites können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenden Informationen gerecht werden, da die Nutzer — sofern für sie von Interesse — auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie sollten eine möglichst breite Angebotspalette enthalten, um einen repräsentativen Überblick zu geben und gleichzeitig einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die auf solchen Websites bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sind und dass die Verbraucher von der Verfügbarkeit solcher Websites in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Öffentlichkeit also über solche Websites informieren.

(23)

Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die Verbraucher öffentlich zugängliche Vergleichswebsites nutzen können, deren Betrieb unabhängig von Zahlungsdienstleistern erfolgt, sodass bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister eine bevorzugte Behandlung erfährt. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer derartigen Website haben. Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von privaten Anbietern betrieben werden. Die Funktion des Entgeltvergleichs für Zahlungskonten kann auch durch bestehende Websites erfüllt werden, die eine breite Palette an Finanzprodukten und nichtfinanziellen Produkten miteinander vergleichen. Solche Websites sollten auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien betrieben werden, wozu unter anderem die Anforderung gehört, Angaben über ihre Inhaber bereitzustellen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung anzugeben, eindeutige und objektive Kriterien zu enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, zu umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, wie oft Vergleichswebsites ihre dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und zu aktualisieren haben, wobei berücksichtigt werden sollte, wie häufig die Zahlungsdienstleister allgemein ihre Entgeltinformation aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem festlegen, was eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, ausmacht, indem beispielsweise bewertet wird, wie viele Zahlungsdienstleister bestehen und ob deshalb eine einfache Mehrheit oder weniger ausreichend wäre, und/oder welchen Marktanteil Zahlungsdienstleister haben und/oder welche geografischen Standorte. Eine Vergleichswebsite sollte einen Entgeltvergleich für die Dienste liefern, die in der Liste der repräsentativsten mit Zahlungskonten verbundenen Dienste, die auch die auf Unionsebene vereinbarte Terminologie enthält, aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass solche Websites auch andere Informationen vergleichen, zum Beispiel Informationen über die bestimmenden Faktoren für das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, wie etwa Anzahl und Standorte der Filialen oder der Geldautomaten. Besteht in einem Mitgliedstaat nur eine einzige vergleichende Website und stellt diese Website den Dienst ein oder entspricht sie nicht mehr den Qualitätskriterien, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Verbraucher binnen angemessener Frist Zugang zu einer anderen Vergleichswebsite auf nationaler Ebene haben.

(24)

Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Produkten oder Diensten, die keine mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sind, wie Versicherungsprodukte oder Finanzberatung, anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die Studie der Kommission von 2009 zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor — ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden — zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Zahlungskonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Zahlungskonten im Paket anbieten, Informationen darüber erhalten, ob das Zahlungskonto separat erworben werden kann, und wenn ja, ihnen gesonderte Informationen über die Kosten und Entgelte bereitgestellt werden, die für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Produkte oder Dienste, die separat erworben werden können, anfallen.

(25)

Die Verfahren für einen Zahlungskontowechsel sollten unionsweit harmonisiert werden. Die bestehenden Regelungen sind gegenwärtig je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und gewährleisten nicht in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Verbraucherschutzniveau. Durch die Festlegung von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, die von Zahlungsdienstleistern zu beachten sind, wenn sie entsprechende Dienste in jedem Mitgliedstaat der Union anbieten, würde das Funktionieren des Binnenmarkts sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister verbessert. Einerseits würden hierdurch für Verbraucher, die vielleicht daran interessiert sind, ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet, während gleichzeitig ein gleichwertiges Schutzniveau geboten würde. Andererseits würden hierdurch die Unterschiede zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen verringert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister verringern würde, die beabsichtigen, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Infolgedessen würde durch die für den Kontowechsel getroffenen Maßnahmen die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Zahlungskonten im Binnenmarkt erleichtert.

(26)

Der Kontowechsel sollte jedoch keine Übertragung des Vertrags vom übertragenden Zahlungsdienstleister auf den empfangenden Zahlungsdienstleister umfassen.

(27)

Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Zahlungskontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Deshalb sollten Zahlungsdienstleister Verbrauchern ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, bieten. Dieses Verfahren sollte garantiert zur Anwendung kommen, wenn Verbraucher von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen zu wechseln wünschen, und auch, wenn sie bei ein und demselben Zahlungsdienstleister zu einem anderen Zahlungskonto zu wechseln wünschen. Die Verbraucher hätten so die Möglichkeit, die günstigsten Angebote auf dem Markt zu nutzen und ohne Schwierigkeiten von ihrem bestehenden Zahlungskonto zu einem anderen, potenziell besser passenden zu wechseln, unabhängig davon, ob dies innerhalb ein und desselben Zahlungsdienstleisters oder zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern geschieht. Jegliche Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service in Rechnung gestellt werden, sollten angemessen sein und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Kontowechsel, bei denen beide Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.

(29)

Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung des Kontowechsel-Services auf zusätzliche Instrumente, etwa auf technische Lösungen, zurückgreifen können. Diese zusätzlichen Instrumente können über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen; so kann beispielsweise der Kontowechsel-Service innerhalb einer kürzeren Frist erbracht werden, oder die Zahlungsdienstleister können dazu verpflichtet werden, auf entsprechenden Antrag des Verbrauchers hin für einen festgelegten Zeitraum ab dem Empfang der Ermächtigung zu wechseln sicherzustellen, dass auf dem vorherigen Zahlungskonto eingegangene Überweisungen automatisch oder manuell auf das neue Zahlungskonto umgeleitet werden. Die Zahlungsdienstleister können solche zusätzlichen Instrumente auch auf freiwilliger Basis verwenden, sogar wenn dies nicht von einem Mitgliedstaat verlangt wird.

(30)

Für Verbraucher sollte die Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung aller oder eines Teils der eingehenden Überweisungen, der Daueraufträge oder der Lastschriftmandate zu bitten, was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der er der Übernahme jeder der vorstehend genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister zustimmt. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass die Ermächtigung durch den Verbraucher schriftlich zu erfolgen hat, könnten jedoch gegebenenfalls auch gleichwertige Mittel gelten lassen, wenn etwa ein Mechanismus für einen automatischen Kontowechsel vorhanden ist. Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden. Beispielsweise könnte sich die Ermächtigung auf alle Aufgaben erstrecken, die Teil des Kontowechsel-Services sind — mit der Möglichkeit für den Verbraucher, nur einige dieser Aufgaben auszuwählen.

(31)

Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die im Hinblick auf die Übertragung der Zahlungen auf das andere Zahlungskonto notwendig sind. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken.

(32)

Um die grenzüberschreitende Kontoeröffnung zu erleichtern, sollte der Verbraucher den neuen Zahlungsdienstleister ersuchen können, auf dem neuen Zahlungskonto alle oder einen Teil der Daueraufträge neu einzurichten, die Lastschriften ab dem vom Verbraucher genannten Zeitpunkt zu akzeptieren und dem Verbraucher Informationen mit Einzelheiten zu dem neuen Zahlungskonto bereitzustellen, was vorzugsweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem neuen Zahlungsdienstleister geschehen sollte.

(33)

Dem Verbraucher sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, finanziellen Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung von Zahlungen zusammenhängen.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen und nutzen möchten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen.

(35)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers, wie Beschäftigungsstatus, Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.

(36)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, die in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, in diesem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Der Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ sollte sowohl Unionsbürger als auch Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss von Rechten aus Rechtsakten der Union kommen wie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (10), der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (11), der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (12), und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Der Begriff sollte außerdem Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge erfassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen können, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben können, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche sollte die persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute nicht erforderlich sein, um ein derartiges echtes Interesse nachzuweisen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, ausreichend ist, um die Erreichbarkeit für alle Verbraucher zu gewährleisten, sodass jede Art von Diskriminierung der Verbraucher vermieden wird und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Bei der Festlegung der ausreichenden Zahl von Kreditinstituten sollten unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Abdeckung durch das Netz der Kreditinstitute, die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, die Verteilung der Verbraucher im Hoheitsgebiet, der Marktanteil der Kreditinstitute und die Frage, ob Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nur einen geringen Teil der von dem Kreditinstitut angebotenen Zahlungskonten ausmachen. Grundsätzlich sollten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von so vielen Kreditinstituten wie möglich angeboten werden, damit sichergestellt wird, dass die Verbraucher solche Konten in den Räumlichkeiten eines Kreditinstituts eröffnen können, das sich in unmittelbarer Reichweite ihres Wohnorts befindet, und dass die Verbraucher beim Zugang zu diesen Konten keinesfalls diskriminiert werden und sie wirksam nutzen können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keinerlei sichtbare Diskriminierung besteht, die beispielsweise durch eine andere Gestaltung der Karte oder eine unterschiedliche Kontonummer oder eine unterschiedliche Kartennummer angezeigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von einer geringeren Zahl an Kreditinstituten angeboten werden; dies sollte jedoch auf der Grundlage begründet werden, dass diese Kreditinstitute beispielsweise über eine derart flächendeckende Präsenz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, dass sie alle Verbraucher bedienen könnten, ohne dass diese sich hierzu zu weit von ihrem Wohnort entfernen müssten. Außerdem sollten Verbraucher, die auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zugreifen, in keiner Weise stigmatisiert werden; dieses Ziel lässt sich besser erreichen, wenn eine größere Zahl von Kreditinstituten benannt wird.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen einrichten können, um Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, dabei zu helfen, in den uneingeschränkten Genuss dieser Richtlinie zu gelangen.

(40)

Wenn die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen, sollten sie den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass den Verbrauchern Informationen über alle damit verbundenen Entgelte in transparenter Weise mitgeteilt werden. Schließlich sollten die Kreditinstitute die Richtlinie 2008/48/EG einhalten, wenn sie in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit anbieten.

(41)

Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen angemessene Dienstleistungen empfangen, sollten die Mitgliedstaaten die Kreditinstitute dazu verpflichten, sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter angemessen geschult sind und potenzielle Interessenkonflikte nicht auf Kosten dieser Kunden gehen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen können, Verbrauchern, die bereits Inhaber eines aktiven und zumindest gleichwertigen Zahlungskontos in demselben Mitgliedstaat sind, die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu verweigern. Zur Überprüfung, ob ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist, sollten sich die Kreditinstitute auf eine ehrenwörtliche Erklärung des Verbrauchers stützen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute Anträge auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen bearbeiten und dass die Kreditinstitute den Verbraucher im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags über die dafür vorliegenden konkreten Gründe informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen.

(44)

Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden. Die mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung von Geldbeträgen und der Abhebung von Bargeld vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über das Online-System des Kreditinstituts — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es für Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, der Führung und der Schließung des Zahlungskontos sowie für die Einzahlung von Geldbeträgen und die Abhebung von Bargeld und für die Vornahme von Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten — ausgenommen Kreditkarten — keine Begrenzung der Zahl der Vorgänge gibt, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisbildungsregeln zur Verfügung stehen. Bezüglich der Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie von Zahlungen mittels einer Kreditkarte im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollten die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen können, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen zur Verfügung stehen, sofern die Dienste, auf die sich diese Vorgänge beziehen, der privaten Nutzung durch den Verbraucher dienen. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem gegebenen Verbraucherverhalten und der allgemeinen geschäftlichen Praxis Rechnung tragen. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte sollten in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(45)

Bei der Festlegung der bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubietenden Dienste und der einzuschließenden Mindestzahl von Vorgängen sollte nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere können in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmte Dienste als wesentlich für die Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung eines Zahlungskontos erachtet werden, da sie in diesem Mitgliedstaat landesweit in großem Umfang genutzt werden. So werden beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten von Verbrauchern noch häufig Schecks eingesetzt, wohingegen dieses Zahlungsmittel in anderen Mitgliedstaaten sehr selten genutzt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Dienste zu ermitteln, die auf nationaler Ebene als wesentlich erachtet werden und die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen geleistet werden sollten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entgelte, die von Kreditinstituten für die Bereitstellung solcher zusätzlichen Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verlangt werden, angemessen sind.

(46)

Damit sichergestellt ist, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie unentgeltlich oder gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts angeboten werden. Um kontolose schutzbedürftige Verbraucher zur Teilnahme am Markt für das Privatkundengeschäft der Banken zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass diesen Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, anzubieten sind. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Mechanismen zur Ermittlung der Verbraucher, die in den Genuss von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen können, festzulegen, sofern mit dem Mechanismus sichergestellt wird, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten. In jedem Fall sollte dieser Ansatz unbeschadet des Rechts aller Verbraucher gelten, einschließlich nicht schutzbedürftiger Verbraucher, Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gegen zumindest ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen entstehen, angemessen sein. Welche Kosten angemessen sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Rahmenbedingungen festlegen.

(47)

Nur unter bestimmten Umständen sollten Kreditinstitute die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnen oder einen Vertrag über ein solches Zahlungskonto kündigen, so etwa bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen lässt sich eine Ablehnung nur dann rechtfertigen, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält; sie lässt sich aber nicht deswegen rechtfertigen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist. Es könnte jedoch vorkommen, dass ein Verbraucher sein Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen missbraucht. Beispielsweise sollte ein Mitgliedstaat erlauben können, dass ein Kreditinstitut Maßnahmen gegen Verbraucher, die eine Straftat wie etwa schweren Betrug gegen ein Kreditinstitut begangen haben, ergreift, um eine Wiederholung der Straftat zu verhindern. Solche Maßnahmen können zum Beispiel die Beschränkung des Zugangs dieses Verbrauchers zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen während eines bestimmten Zeitraums umfassen. Daneben kann es Fälle geben, in denen die vorherige Ablehnung des Antrag auf ein Zahlungskonto erforderlich sein kann, um Verbraucher zu ermitteln, die in den Genuss eines Zahlungskontos zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen könnten. In einem solchen Fall sollte das Kreditinstitut dem Verbraucher mitteilen, dass er im Falle der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden, den spezifischen Mechanismus gemäß dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten, das unentgeltlich ist. Diese beiden zusätzlichen Fälle sollten jedoch begrenzt, spezifisch und auf genau festgelegte Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sein. Im Rahmen der Festlegung weiterer Fälle, in denen Kreditinstitute es ablehnen können, Verbrauchern Zahlungskonten anzubieten, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufnehmen können.

(48)

Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen gezielt ausgerichtet sind und dass sie insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher erreichen. Kreditinstitute sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern leicht zugängliche Informationen bereitgestellt werden und angemessene Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Entgelte und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft, die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen unterstützen, mit denen die Aufklärung besonders schutzbedürftiger Verbraucher gefördert wird, indem diesen Verbrauchern Hilfestellung und Unterstützung beim verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln gewährt wird. Informationen in Bezug auf die Hilfestellung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern leisten können, müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Kreditinstituten fördern, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der unabhängigen Finanzbildung zu verbinden.

(50)

Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass den betreffenden Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden könnten im Hinblick auf bestimmte Aspekte dieser Richtlinie im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der rechtlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, handeln. Dies könnte es den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Bestimmungen dieser Richtlinie in das Zivilrecht umgesetzt werden — ermöglichen, die Durchsetzung dieser Bestimmungen den einschlägigen Stellen und den Gerichten zu überlassen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf einige Bestimmungen zuständige Behörden für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes benennen, während sie in Bezug auf andere Bestimmungen Aufsichtsgremien benennen könnten. Die Möglichkeit, mehrere zuständige Behörden zu benennen, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten einer laufenden Beaufsichtigung und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen.

(52)

Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher aber auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so beispielsweise, wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. In dieser Richtlinie ist deshalb vorgesehen, dass Verbraucher ohne Unterscheidung zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, haben sollten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Vorschriften entsprechen.

(53)

Erstmals binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen. Die Kommission sollte erstmals nach vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen vorlegen.

(54)

Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdiensten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der auf der Überprüfung basierende Bericht sollte eine Liste der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf diese Richtlinie umfassen. Ferner sollte er eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie, eine Bewertung der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen bei den Verbrauchern zu einem besseren Verständnis der Entgeltregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und den Zahlungskontowechsel erleichtert haben, sowie eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben, umfassen.

Außerdem sollte darin Folgendes bewertet werden: wie viele Dienstleister Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten und wie viele solcher Konten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen, Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdiensten ausgeschlossen werden, sowie das verlangte durchschnittliche Jahresentgelt für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Ferner sollte im Rahmen dieses Berichts Folgendes bewertet werden: die Kosten und der Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern, die Durchführbarkeit eines Rahmens, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem Zahlungskonto auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden, und die Durchführbarkeit der Ausweitung der Kontowechsel-Services auf Fälle, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Außerdem sollten in dem Bericht die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Hinblick darauf, die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten, bewertet werden. Auch sollte darin bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob es zusätzlicher Maßnahmen bedarf. Schließlich sollten in dem Bericht die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und die Notwendigkeit der Akkreditierung von Vergleichswebsites bewertet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht, gegebenenfalls durch Gesetzgebungsvorschläge ergänzt, unterbreiten.

(55)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).

(56)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungskonten, die Erleichterung des Wechsels des Zahlungskontos und die Erleichterung des Zugangs zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einer Marktfragmentierung entgegenzuwirken und gleiche Ausgangsbedingungen in der Union zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(58)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 3.

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 40.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(11)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(13)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(14)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.