Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Artikel 9

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung stellen.