Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 10 - Kontowechsel-Service

Artikel 10

Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet wird. Der Kontowechsel-Service muss mindestens den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 festlegen oder beibehalten, sofern dies

a)

klar im Interesse des Verbrauchers liegt;

b)

dem Verbraucher keine zusätzlichen Lasten entstehen; und

c)

der Kontowechsel höchstens denselben gesamten Zeitrahmen erfordert wie jener gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, konkret die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß Absatz 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Verbraucher seine Ermächtigung schriftlich gibt und ihm eine Kopie der Ermächtigung ausgehändigt wird.

(3)   Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung nach Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;

b)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

c)

mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;

d)

Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;

e)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen und

f)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das bei dem übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen.

(4)   Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;

b)

er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Die Mitgliedstaaten können dem übertragenden Zahlungsdienstleister vorschreiben, dass er den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber informiert, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde;

c)

er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

d)

er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;

e)

er schließt unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d dieses Absatzes vollzogen wurden. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

(5)   Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister im Sinne des Absatzes 3 angeforderten Angaben unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister, wie und sofern die Ermächtigung dies vorsieht, und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder dem Verbraucher übermittelten Angaben dies dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte:

a)

er richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

b)

er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

c)

er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte;

d)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

e)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 2 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, so stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Musterschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.

(6)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum, damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird.